Der Voll-Scheinselbständige und der arbeitnehmerähnliche Selbständige

Nach wie vor gilt es zwischen „Voll-Scheinselbständigen“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV), die allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) und sog. „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ (§ 2 Nr. 9 SGB VI), die lediglich rentenversicherungspflichtig sind, zu unterscheiden !

Die Beweispflicht, ob bei einem Mitarbeiter Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie muss nach § 7 Abs. 1 SGB IV nachweisen, dass der Mitarbeiter im Gegensatz zu einem Selbstständigen weisungsgebunden und in Ihre Unternehmensorganisation eingebunden ist. In diesem Fall liegt nämlich eine Scheinselbstständigkeit vor.

Folgende Kriterien können auf Scheinselbstständigkeit hinweisen:

1. Der Auftragnehmer beschäftigt keinen Angestellten, die mehr als 400 Euro; im Monat verdienen. 2. Er hat nur einen einzigen als einzigen Auftraggeber. Konkretes Messkriterium: Er erzielt 5 / 6 seines Umsatzes oder mehr mit Ihrem Unternehmen. 3. Er hat keine Geschäftsräume und trägt kein unternehmerisches Risiko. 4. Er verrichtet die gleiche Arbeit wie angestellten Mitarbeiter. 5. Er ist ein früherer Mitarbeiter und macht das Gleiche jetzt als „Selbstständiger“. 6. Er wird dauerhaft beauftragt, nicht projektbezogen.

Folgende Gegenargumente sprechen gegen eine Scheinselbständigkeit:

1. Der Auftragnehmer schuldet Ihrem Unternehmen nicht seine Arbeitskraft, sondern ein Ergebnis. 2. Er kann seine Tätigkeit, vor allem Arbeitszeit- und Ort, frei gestalten. 3. Er ist persönlich und wirtschaftlich unabhängig 4. Er hat ein Gewerbe angemeldet. 5. Er besitzt eigene Geschäftsräume. 6. Er wirbt für sich.

Übrigens: Handelsvertreter sind nach § 84 Abs. 2 HGB von der Vermutung der Scheinselbstständigkeit ausgenommen.

Vorsicht ” arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit “: Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Scheinselbstständigkeit nachweisen kann, wird zusätzlich überprüft, ob es sich um einen “arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen” handelt. Der Auftragnehmer ist dann zumindest rentenversicherungspflichtig und zwar dann, wenn er im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, die er für Sie ausführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 400 €; bei ihm verdient; auf Dauer und im …

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Themen: Rentenversicherung , Sozialversicherung , 400 Euro , Risiko , Hgb , Handelsvertreter , Sgb IV , Deutsche Rentenversicherung Bund , 2 Nr. 9 Sgb VI , 7 Abs. 1 Sgb IV , Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen , Scheinselbständigen , Scheinselbstständigkeit
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 22. Juli 2010 auf http://www.handelsvertreter-blog.de.

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