Der Voll-Scheinselbständige und der arbeitnehmerähnliche Selbständige
Nach wie vor gilt es zwischen „Voll-Scheinselbständigen“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV), die allen Zweigen der unterliegen (Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung) und sog. „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ (§ 2 Nr. 9 SGB VI), die lediglich rentenversicherungspflichtig
sind, zu unterscheiden !
Die Beweispflicht, ob bei einem Mitarbeiter vorliegt oder nicht, hat die Deutsche Bund. Sie muss nach § 7 Abs. 1 SGB IV
nachweisen, dass der Mitarbeiter im Gegensatz zu einem Selbstständigen weisungsgebunden und in Ihre Unternehmensorganisation
eingebunden ist. In diesem Fall liegt nämlich eine Scheinselbstständigkeit vor.
Folgende Kriterien können auf Scheinselbstständigkeit hinweisen:
1. Der Auftragnehmer beschäftigt keinen Angestellten, die mehr als 400 Euro; im Monat verdienen. 2. Er hat nur einen einzigen als
einzigen Auftraggeber. Konkretes Messkriterium: Er erzielt 5 / 6 seines Umsatzes oder mehr mit Ihrem Unternehmen. 3. Er hat keine
Geschäftsräume und trägt kein unternehmerisches Risiko. 4. Er verrichtet die gleiche Arbeit wie angestellten Mitarbeiter. 5. Er ist
ein früherer Mitarbeiter und macht das Gleiche jetzt als „Selbstständiger“. 6. Er wird dauerhaft beauftragt, nicht projektbezogen.
Folgende Gegenargumente sprechen gegen eine Scheinselbständigkeit:
1. Der Auftragnehmer schuldet Ihrem Unternehmen nicht seine Arbeitskraft, sondern ein Ergebnis. 2. Er kann seine Tätigkeit, vor allem
Arbeitszeit- und Ort, frei gestalten. 3. Er ist persönlich und wirtschaftlich unabhängig 4. Er hat ein Gewerbe angemeldet. 5. Er
besitzt eigene Geschäftsräume. 6. Er wirbt für sich.
Übrigens: sind nach §
84 Abs. 2 HGB von der Vermutung der Scheinselbstständigkeit ausgenommen.
Vorsicht ” arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit “: Auch wenn die keine Scheinselbstständigkeit
nachweisen kann, wird zusätzlich überprüft, ob es sich um einen “arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen” handelt. Der Auftragnehmer
ist dann zumindest rentenversicherungspflichtig und zwar dann, wenn er im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, die er für
Sie ausführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 400 €; bei ihm verdient; auf Dauer und im …
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