Der Verzehr von Speiseeis ist zur Wiedererlangung der Arbeitskraft nicht erforderlich

SozG Berlin, Gerichtsbescheid vom 21.10.2011, S 98 U 178/10

Das Leben bringt gewisse Eigenartigkeiten mit sich. Insoweit dürfte folgender Fall zu betrachten sein: Ein freiwillig versicherter Unternehmensberater hatte hatte bei der Berufsgenossenschaft einen „Arbeitsunfall“ gemeldet und forderte entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so insbesondere Heilbehandlung und Verletztengeld. Er hatte sich auf dem Heimweg von einem beruflichen Termin während des Wartens auf die U-Bahn beim Eisessen verschluckt. Konkret hatte er beim Einfahren des Zuges in den Bahnhof das letzte Stück des sehr hart gefrorenen Eises hinuntergeschlungen, da der Verzehr im Waggon nicht gestattet ist. Nach seinen Angaben sei das Stück jedoch zu groß gewesen und in der Speiseröhre hängen geblieben. Dadurch habe er „dumpfe pulsierende Schmerzen“ erlitten. Gleichwohl stieg er in die Bahn an, suchte dann aber wegen andauernder Schmerzen das örtliche Klinikum auf. Dort wurde ein Herzinfarkt diagnostiziert. Aus Sicht des Unternehmensberaters besteht zwischen dem Eisverschlucken und dem Herzinfarkt ein Zusammenhang. Die Sache landete vor Gericht, da die Unfallversicherung die begehrten Leistungen ablehnte. Was sagt das Gericht? Es wies die Klage ab. „Die hier in Frage stehende Verrichtung - das Eisessen - ist … nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. … Der Vorgang der Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich unversichert. Von diesem Grundsatz sind lediglich Ausnahmen zu machen, wenn die Nahrungsaufnahme zur Wiedererlangung der Arbeitskraft erforderlich ist oder sie aus betrieblichen Gründen be…

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Themen: Berlin , Unfallversicherung , Bahnhof

Erschienen 7. Dezember 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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