LG Mannheim: Markeninhaber kann Vertrieb von Waren über eBay verbieten
Dr. Bücker Newsfeed | 30. Mai 2008 — Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 14.03.2008, Aktenzeichen – 7 O 263/07 – entscheiden, dass der Hersteller von Schulranz…
>>> Lernen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie Ware ankaufen und im Internet weiterverkaufen dürfen, ohne markenrechtliche Probleme mit dem Markeninhaber zu bekommen.
Der Internetverkauf von Markenware ist seitens des Markeninhabers oft beschränkt oder ganz verboten. Das Landgericht (LG) Mannheim hat mit Urteil vom 14.03.2008 (Az.: 7 O 263/07 Kart) entschieden, dass solche Vertriebsbeschränkungen zulässig sind.
In dem Fall hatte ein „zugelassener Vertriebspartner” gegen eine Vertriebsvereinbarung verstoßen und Waren der Marke „Scout” über eBay verkauft. Diesen Vertriebsweg hatte der Markeninhaber vertraglich verboten. Zu Recht, wie das LG entschied. Die Vertriebsbeschränkung sei ein wirksamer Vertrag. Sie stelle keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Diese Voraussetzung liegt nach Auffassung der Mannheimer Richter jedoch nicht vor. Vielmehr bestehe ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, einen qualitätsangemessenen Vertrieb zu gewährleisten und den Verkauf über das Onlineauktionshaus eBay zu verhindern.
Was bedeutet das Urteil für Internet-Händler?
Der Vertrieb von Markenware über das Internet ist nur zulässig, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung mit Herstellern oder Markeninhabern getroffen und die Ware über aus Europa importiert wird. Wer als zugelassener Vertriebshändler einer Marke diese Artikel auch über das Internet verkaufen will, muß zunächst seinen Vertrag mit dem Markeninhaber überprüfen. Gibt es darin Beschränkungen für das Internetgeschäft? Dann muss der Internetverkauf eingestellt werden.
Anderes gilt jedoch für Händler, die keine Vertriebsvereinbarung haben - solange sie ihre Waren ordnungsgemäß aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importieren. Nach § 24 Abs. 1 Markengesetz ist das Recht des Markeninhabers „erschöpft”, wenn die Artikel mit Zustimmung des Herstellers innerhalb der EU oder dem EWR in Verkehr gebracht wurden. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. September 2008 auf http://www.trainingsblog-ecommerce.de.
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