Der Vertrag von Lissabon, das BVerfG, das Strafrecht und die europäische Sicherheit

Am 30.06.2009 fällte das Bundesverfassungsgericht ein richtungsweisendes Urteil über das Verhältnis der Nationalstaaten zur Europäischen Union.

Das BVerfG stellte klar, dass die Bundesrepublik Deutschland, solange das Grundgesetz in Kraft ist, auch bei Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ein souveräner Staat bleibt. Die deutsche Staatsgewalt bleibt in ihrer Substanz geschützt. (Anmerkung zur EU: Die EU ist eine suprantionale Organisation, die aus 27 souveränen Staaten besteht. Für Rechtsetzungsakte der EU gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, d.h. die Mitgliedsstaaten übertragen der EU, z.B. durch ein Gesetz, einen Teil ihrer Souveränität für einen bestimmten Bereich. Die Legitimation für den Bundestag zum Erlass solcher Gesetze findet sich in Art. 23 GG.)

Dem Bundestag hat das Verfassungsgericht zur Aufgabe gemacht, ein neues Beteiligungsgesetz für den Bundestag und Bundesrat zu erlassen, damit zukünftige EU- Gesetze vom Bundestag/Bundesrat nicht mehr nur “durchgewunken”, sondern geprüft und anhand des Grundgesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden.

Was bedeutet das verfassungsgerichtliche Urteil für das Strafrecht?

Das Bundesverfassungsgericht betonte ausdrücklich, dass u.a. das materielle und formelle Strafrecht sowie die militärische und polizeiliche Verfügung über das Gewaltmonopol “als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit eines Verfassungsstaates gelten”.

Urteil d. BVerfG v. 30.06.2009, Rn 252

D.h.: der Grund ein bestimmtes Verhalten unter Strafe zu stellen, sei nach Ansicht des Gerichts vor allem von nationalen Werten, Sitten und Gebräuchen abhängig.

Die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten, über den Rang von Rechtsgütern und den Sinn und das Maß der Strafandrohung ist vielmehr in besonderem Maße dem demokratischen Entscheidungsprozess überantwortet (vgl. BVerfGE 120, 224 <241 f.>).

Urteil d. BVerfG v. 30.06.2009, Rn 253

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist wird in Zukunft ein Gesetz des Bundestages erforderlich sein, das entscheidet, wie sich der deutsche Vertreter bei einer Abstimmung zu verhalten habe. Einer Änderung des deutschen Straf- und Strafprozessrechts durch einen europäischen Vertrag, ohne eine gesonderte Prüfung durch den Bundestag, ist damit ein Riegel vorgeschoben.

Grundsätzlich würde ein einheitliches europäisches Straf- und Strafprozessrecht EU-Bürgern, die z.B. im Zuge ihrer Freizügigkeit innerhalb der Schengen Staaten oder in dem Bereich der Wirtschaftsgemeinschaft mit den verschiedenen Rechtslagen und den unterschiedliche unter Strafe stehenden sozialen Handlungen in Berührung kommen, die Arbeit abnehmen, sich mit den unterschiedlichen Rechtslagen vertraut machen zu müssen.

Verträge, die die polizeiliche und justizielle Zus…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Grundgesetz

Erschienen 5. Juli 2009 auf http://criminologia.de.

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