Der verschwundene Fristverlängerungsantrag

Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt werden, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten. In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung. ((Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350)).

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde zum BGH ist zulässig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Kläger war, so der BGH, ohne sein Verschulden verhindert, die ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er hat glaubhaft gemacht, rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat eingereicht zu haben. Da es sich um den ersten Antrag handelte und er auf erhebliche Gründe gestützt war, konnte der Kläger auf die Bewilligung vertrauen und musste insoweit auch nicht bei Gericht nachfragen.

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung sind aber - entgegen der Ansicht des OLG Köln als Berufungsgerichts - rechtzeitig eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel, als die Prozessbevollmächtigte des Klägers die gerichtliche Mitteilung erhielt, dass eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegründung einzureichen, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Frist hat der Kläger gewahrt; Wiedereinsetzungsantrag und Berufungsbegründung gingen rechtzeitig beim Berufungsgericht ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur bis zu einem bestimmten Datum nachgesucht und diese sich selbst gesetzte Frist überschritten hatte.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Berufungskläger Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, we…

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Themen: Wiedereinsetzung , Berufungsbegründungsfrist , Fristverlängerung

Erschienen 5. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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