Der Versammlungsbegriff

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Versammlungsfreiheit. Der Begriff der Versammlung bezeichnet eine aus mehreren Personen bestehende Gruppe, die sich zur gemeinsamen Zweckverfolgung zusammengefunden hat. Die Einzelheiten sind jedoch - wie so oft - umstritten. Mindestpersonenzahl Das quantitative Element einer Versammlung ist die Anzahl der benötigten Personen. Für eine Mindestpersonenzahl von drei oder gar sieben Personen wird vor allem mit der Regelung über Vereine in § 73 bzw. § 56 BGB argumentiert. Zum einen ist aber der Begriff der Versammlung systematisch nicht an den des Vereins gekoppelt, zum anderen können zivilrechtliche Normen nicht bei der Auslegung von Verfassungsrecht behilflich sein. Deshalb sind diese beiden Ansichten abzulehnen und ist der Meinung zu folgen, dass bereits zwei Personen für eine Versammlung ausreichen. Dass Ein-Mann-Demonstrationen nicht unter Art. 8, sondern unter Art. 5 GG fallen, ist allgemein anerkannt. Gemeinsame Zweckverfolgung Entscheidendes, qualitatives Merkmal der Versammlung ist die gemeinsame Zweckverfolgung. In Abgrenzung zu sonstigen Menschenansammlungen (Neugierige an einem Informationsstand oder bei einem Unfall, Volksbelustigungen) ist die Versammlung „als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“ (BVerfGE 69, 315, 343) geschützt. Die Versammlungsfreiheit ist dabei gegenüber dem Inhalt des Zwecks neutral. Die inhaltliche Zulässigkeit des Zwecks ergibt sich aus der übrigen Rechtsordnung. Zur Reichweite des möglichen Versammlungszwecks stehen sich verschiedene Konzepte gegenüber. Es lassen sich der enge, erweiterte und weite Versammlungsbegriff unterscheiden. Sowohl beim engen als auch beim erweiterten Versammlungsbegriff werden als Zweck kollektive Meinungsbildung und -äußerung gefordert. Die Vertreter des engen Versammlungsbegriffs beschränken dies auf Meinungen hinsichtlich öffentlicher Angelegenheiten. Der Wortsinn, die systematische Stellung im Grundrechtsabschnitt sowie die Geschichte und der menschenrechtlich-liberale Zweck von Art. 8 GG sprechen jedoch gegen diese Auffassung. Das Erfordernis der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung stellt aber auch das Bundesverfassungsgericht trotz seiner Definition der Versammlung als Ausdruck persönlicher Entfaltung auf (BVerfGE 104, 92, 104). Abzulehnen ist somit jedenfalls der weite Versammlungsbegriff, der lediglich eine gewisse innere Verbindung der Teilnehmer erfordert und bei dem deshalb jeder gemeinsame Zweck als ausreichend gilt. Denn eine solche Ausweitung des Schutzbereiches führt zu begrifflicher Unschärfe und damit zu erheblichen systematischen Problemen. Jedoch darf Art. 8 GG nicht auf seine politisch-demokratische Funktion beschränkt werden. Der menschenrechtlich-liberale Aspekt der Versammlungsfreiheit verlangt, Meinungsäußerungen auch in nicht-öffentlichen Angelegenheiten als Teil der persönlichen Entfaltung als …

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Themen: Öffentliches Recht , Regelung , Element , Versammlungsrecht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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