Der Aktionstag als Versammlung
Rechtslupe | 12. Mai 2011 — Die für den 14. Mai 2011 geplante Veranstaltung der Initiative “STOPPT K21″ auf der Kastanienallee im Prenzlauer Berg ist als V…
Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Versammlungsfreiheit. Der Begriff der Versammlung bezeichnet eine aus mehreren Personen bestehende Gruppe, die sich zur gemeinsamen Zweckverfolgung zusammengefunden hat. Die Einzelheiten sind jedoch - wie so oft - umstritten. Mindestpersonenzahl Das quantitative Element einer Versammlung ist die Anzahl der benötigten Personen. Für eine Mindestpersonenzahl von drei oder gar sieben Personen wird vor allem mit der Regelung über Vereine in § 73 bzw. § 56 BGB argumentiert. Zum einen ist aber der Begriff der Versammlung systematisch nicht an den des Vereins gekoppelt, zum anderen können zivilrechtliche Normen nicht bei der Auslegung von Verfassungsrecht behilflich sein. Deshalb sind diese beiden Ansichten abzulehnen und ist der Meinung zu folgen, dass bereits zwei Personen für eine Versammlung ausreichen. Dass Ein-Mann-Demonstrationen nicht unter Art. 8, sondern unter Art. 5 GG fallen, ist allgemein anerkannt. Gemeinsame Zweckverfolgung Entscheidendes, qualitatives Merkmal der Versammlung ist die gemeinsame Zweckverfolgung. In Abgrenzung zu sonstigen Menschenansammlungen (Neugierige an einem Informationsstand oder bei einem Unfall, Volksbelustigungen) ist die Versammlung „als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung“ (BVerfGE 69, 315, 343) geschützt. Die Versammlungsfreiheit ist dabei gegenüber dem Inhalt des Zwecks neutral. Die inhaltliche Zulässigkeit des Zwecks ergibt sich aus der übrigen Rechtsordnung. Zur Reichweite des möglichen Versammlungszwecks stehen sich verschiedene Konzepte gegenüber. Es lassen sich der enge, erweiterte und weite Versammlungsbegriff unterscheiden. Sowohl beim engen als auch beim erweiterten Versammlungsbegriff werden als Zweck kollektive Meinungsbildung und -äußerung gefordert. Die Vertreter des engen Versammlungsbegriffs beschränken dies auf Meinungen hinsichtlich öffentlicher Angelegenheiten. Der Wortsinn, die systematische Stellung im Grundrechtsabschnitt sowie die Geschichte und der menschenrechtlich-liberale Zweck von Art. 8 GG sprechen jedoch gegen diese Auffassung. Das Erfordernis der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung stellt aber auch das Bundesverfassungsgericht trotz seiner Definition der Versammlung als Ausdruck persönlicher Entfaltung auf (BVerfGE 104, 92, 104). Abzulehnen ist somit jedenfalls der weite Versammlungsbegriff, der lediglich eine gewisse innere Verbindung der Teilnehmer erfordert und bei dem deshalb jeder gemeinsame Zweck als ausreichend gilt. Denn eine solche Ausweitung des Schutzbereiches führt zu begrifflicher Unschärfe und damit zu erheblichen systematischen Problemen. Jedoch darf Art. 8 GG nicht auf seine politisch-demokratische Funktion beschränkt werden. Der menschenrechtlich-liberale Aspekt der Versammlungsfreiheit verlangt, Meinungsäußerungen auch in nicht-öffentlichen Angelegenheiten als Teil der persönlichen Entfaltung als …
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.
Rechtslupe | 12. Mai 2011 — Die für den 14. Mai 2011 geplante Veranstaltung der Initiative “STOPPT K21″ auf der Kastanienallee im Prenzlauer Berg ist als V…
BVerfG | 12. Mai 2010 — Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer als Veranstalter einer Versammlung gegen verwaltungsgerichtliche…
Rechtsanwalt Marek Schauer | 17. März 2010 — Das Amtsgericht verwarnte einen Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot gem. §§ 27 II Nr.2, 17a II Nr.1 Versamm…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 13. Januar 2011 — Was so manches Amtsgericht fertig bringt lässt staunen: Da wurde einer Versammlung (“Gegendemo”) doch allen ernstes der grundre…
Recht und Alltag | 23. Juni 2006 — Von dem Organisator einer Versammlung darf für die Erteilung einer Auflage dann keine Gebühr erhoben werden, wenn er die Auflag…
examensrelevant.de | 5. November 2009 — Das polizeiliche Verbot der von „pro Köln“ am 20. September 2008 auf dem Heumarkt in Köln durchgeführten Versammlung war rechts…
Jurabilis | 16. August 2006 — Der Veranstalter der für den 19.08.2006 geplanten Heß-Kundgebung in Wunsiedel ist mit seinem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen das …
Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy | 13. März 2008 — Bayern will als erstes Bundesland das bisher bundesweit einheitlich garantierte Versammlungsrecht einschränken und verschärfen.…
swissblawg | 1. Dezember 2007 — Das BGer hat sich mit dem Protokoll einer StwE-Versammlung auseinanderzusetzen, das einem StwE das Recht einräumte, einen Bereich …
DPMS INFO | 18. Mai 2007 — Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig hat entschieden, dass die 2001 veranstaltete Fuckparade als Demo eine rechtmäßige…
Das Fallrecht (DFR) -- Gerichtsentscheidungen im juristischen Studium
Das Fallrecht (DFR) -- Gerichtsentscheidungen im juristischen Studium