Der verpasste Anschlussflug
Einem Fluggast steht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der
“Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen” zu, wenn
er wegen eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflug nicht erreicht.
In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten für den 27. September 2006 eine
von Frankfurt am Main über nach Bogotá gebucht. Das nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der
Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Reisenden gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine
Bordkarten für den Weiterflug. Der in Frankfurt
verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als
die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach
Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag nach Bogotá weiterfliegen.
Die Parteien streiten darüber, ob es eine “Nichtbeförderung” im Sinne der Verordnung darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug
nicht erreicht, weil der – gemeinsam mit dem Anschlussflug gebuchte und von derselben Fluggesellschaft durchgeführte – Zubringerflug
erheblich verspätet erfolgt. Die Reisenden haben jeweils eine Ausgleichszahlung in der – für die verweigerte Beförderung auf einem
Flug über eine Entfernung von mehr als 3.500 km vorgesehenen – Höhe von 600 Euro beansprucht.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, ebenso das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung. Und auch vor dem Bundesgerichtshof hatten die Kläger keinen Erfolg, der BGH
bestätigte diese Entscheidungen.
Der Ausgleichsanspruch hat nach der EU-Verordnung drei Voraussetzungen:
Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er
eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein. Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die
Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung (”Check-in”) eingefunden haben. Dem am …
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