Der Vermögensbegriff im Rahmen des §263 StGB

Der Vermögensbegriff im Rahmen des §263 StGB ist immer wieder in Aufgaben beliebt - und unscheinbar. Man muss ein wenig tricksen, um die Frage was hier das Problem sein soll, offen zu legen. Ein beliebtes Beispiel zur Demonstration ist der betrogene Dieb (so etwa bei Haft, Strafrecht BT, S.211):

Dieb D stiehl ein Auto und möchte es sofort versilbern. Betrüger B (der nicht weiss dass dieses Auto gestohlen ist), schafft es problemlos, unter Anzahlung von 50 Euro die Luxuskarrosse sofort mitzunehmen - D ist schlichtweg froh die heisse Ware aus den Fingern zu haben. B verschwindet auf Nimmerwiedersehen und hatte von Anfang an nicht vor, die restlichen 4950 Euro zu zahlen. Hat B einen Betrug am D begangen?

Es liegen scheinbar alle Merkmale des §263 StGB vor. Fraglich ist alleine, ob es sich um einen Vermögensschaden handelt. Knackpunkt: Der Wagen war ja nie Eigentum des D. Kann hier also ein Schaden vorliegen?

Es gibt drei Vermögensbegriffe beim §263 StGB, die man kennen muss - auch in einer Klausur:

Juristischer Vermögensbegriff Wirtschaftlicher Vermögensbegriff Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

Der juristische Vermögensbegriff ist eine alte Auffassung, vor allem vom RG vertreten. Ansatz: Vermögen ist die Summe der durchsetzbaren Vermögensrechte (somit von der Rechtsordnung anerkannt!) und Pflichten, die einer Person zustehen, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert.

Das andere Extrem ist der wirtschaftliche Vermögensbegriff, der auf alle wirtschaftlichen (geldwerten) Güter abstellt, über die eine Person verfügt - gleichgültig, ob die Verfügungsgewalt rechtlich anerkannt ist, also ob das Vermögen aus nichtigen Rechtsgeschäften stammt oder gestohlen wurde. Vor allem der BGH vertrat diese Position.

Vermittelnd ist der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff, der zum Vermögen jegliche Position mit wirtschaftlichem Wert zählt, die von der Rechtsordnung anerkannt ist. Er ist die wohl h.L. und auch in aktuellen BGH-Entscheidungen anzutreffen.

Die Begriffe kommen in meinem Fall mit D und B zu diesen Ergebnissen:

Der Wagen war kein Vermögen, somit kein Betrug Der Wagen war Vermögen, also Betrug Der Wagen war kein Vermögen, also kein Betrug

In der Abwägung liegt der juristische Vermögensbegriff schnell ganz hinten, weil er wertlose Rechte überbewertet und z.B. die Arbeitskraft ignoriert. Sicherlich hat er Recht damit, dass es sich beim Vermögensbegriff um einen Rechtsbegriff handelt - und eben um keinen wirtschaftlichen Begriff. Doch eben hier setzt auch die Kritik an, wenn man feststellt, dass nur durch wirtschaftliche Begrifflichkeiten verhindert werden kann, dass ein ungeschütztes Vermögen entsteht. Man darf eben nicht vernachlässigen, dass der Kern des Rechtsbegriffes Verögen ein wirtschaftlicher ist - ohne diesen wäre die Begrifflichkeit schlicht unsinnig.

Ein wirtschaftlicher Aspekt ge…

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Themen: Demonstration , §263 StGB

Erschienen 2. September 2008 auf http://www.jurakopf.de.

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