Der Vermerk einer Staatsanwältin zur Vollmachtsvorlage

Ich hatte der Staatsanwältin geschrieben, daß ich die Vollmacht nicht vorlegen werde, weil das Gesetz dies nicht vorsieht. In der Ermittlungsakte finde ich dann diesen Vermerk, mit dem die Strafverfolgerin darauf reagiert:

Das Schreiben des RA stößt hier auf völliges Unverständnis. Die getzlichen Vorschriften sind hier sehr wohl bekannt. Es ist bisher noch nicht vorgekommen, dass sich ein Verteidiger beharrlich weigert, eine Vollmacht zu den Akten zu reichen. Diese ist in Hinblick auf § 145a StPO erfordert worden. Dem Verteidiger mag es vorbehalten bleiben Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, weil es gewagt wurde, eine Vollmacht zu erfordern. Zustellungen werden daher nicht an den Verteidiger vorgenommen.

OK, Ziel erreicht.

Ich habe auf den Vermerk mit der URL zu diesem Blog-Beitrag reagiert. Ich bin gespannt, ob wir demnächst hier oder dort einen Kommentar einer Staatsanwältin lesen können.

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Themen: Vollmacht , Staatsanwaltschaft

Erschienen 27. September 2006 auf http://www.vier-strafverteidiger.de.

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