Der Verkehrsgerichtstag ist vorbei - Hier die Ergebnisse zu Halterhaftung/beschränkter Fahrerlaubnisentziehung/MPU!

Der 48. VGT ist vorbei. Wie jedes Jahr schaut man auf die Empfehlungen. Die für mich ganz subjektiv interessantesten Arbeitskreise haben folgende Empfehlungen formuliert:

Arbeitskreis I - Halterhaftung in Europa: 1. Geschwindigkeitsverstöße, Gurtverstöße, Rotlichtverstöße sowie sonstige Verstöße im fließenden Verkehr sind bedeutende Unfallfaktoren. Der Arbeitskreis ist sich einig, dass die Verfolgung dieser Verstöße unverzichtbarer Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit ist. 2. Im Hinblick auf die Halterhaftung für Verstöße im fließenden Verkehr stellt der Arbeitskreis fest, dass deren Einführung verfassungsrechtliche Grenzen aufgezeigt sind. So verbietet der unabänderliche verfassungsrechtliche Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ die strafrechtliche oder auch nur strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters. Dies gilt auch für Bußgeldverfahren wegen Verstößen im Straßenverkehr. Diese Grenzen gelten nach der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch im Hinblick auf Rechtsakte der Europäischen Union. 3. Nach Ansicht des Arbeitskreises wäre eine Ausdehnung der Kostentragungspflicht nach § 25a StVG unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich möglich. Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen, ob angesichts der Dimension der relevanten Fälle gesetzlicher Handlungsbedarf besteht. 4. Darüber hinaus empfiehlt der Arbeitskreis in Fortführung der Empfehlung des 39. VGT die verstärkte Anwendung der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO. 5. Die Bundesregierung wird aufgefordert, europäischen Initiativen, die den oben aufgeführten Grundsätzen widersprechen, entgegenzutreten und gebeten, darauf hinzuwirken, dass zukünftige europäische Rechtsakte in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.

Arbeitskreis V - Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot: 1. Der Arbeitskreis stellt ausdrücklich fest, dass sich durch die 2. EG-Führerscheinrichtlinie an der vor ihrem Inkrafttreten geltenden Rechtslage in Deutschland für die vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 111 a StPO und 69 StGB) sowie die Fahrverbote (§§ 44 StGB und 25 StVG) nichts geändert hat. Der Strafrichter hat weiterhin die ihm aus Gründen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes eingeräumten Möglichkeiten, für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen nach § 69 a Abs.2 StGB Ausnahmen von der Sperrfrist zu gewähren, soweit dies mit Belangen der Verkehrssicherheit zu vereinbaren ist. 2. Allerdings kann die richterliche Entscheidung über die Ausnahme von der Sperrfrist nicht mehr ausgeführt werden, da durch die Umsetzung der 2. EG-Führerscheinrichtlinie in § 9 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Verwaltungsbehörde auch eine entsprechend beschränkte Fahrerlaubnis nicht mehr erteilen darf. Um den strafrichterlichen Gestaltungsraum zu erhalten, empfiehlt der Arbeitskreis mit knapper Mehrheit, dem Strafrichter durch eine Änderung…

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Themen: Ordnungswidrigkeiten , Verkehrsverwaltungsrecht
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 29. Januar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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