Der Verkauf von Testware ist zulässig
Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken
durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), so kann er den Verkauf
der Ware nicht untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich
bezeichneten Ware liege keine Veränderung der Ware.
Das klagende Unternehmen stellt hochwertige Parfümprodukte her und vertreibt diese unter verschiedenen Marken. Der Vertrieb erfolgt
über ein selektives Vertriebssystem. Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit mit den Abnehmern ist ein einheitlicher
Mustervertriebsvertrag des Herstellers. Zur Verkaufsunterstützung überlässt er seinen Abnehmern auch Parfümtester. Dabei handelt es
sich um Originalwaren, die über eine gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung verfügen (Transportschutz
aus Pappe statt Flakondeckel, einfach-weiße Umverpackung) und die mit Hinweisen auf die Unverkäuflichkeit des Produkts versehen sind.
Hierzu heißt es in dem Mustervertriebsvertrag mit den Abnehmern, dass in Zusammenhang mit der Verkaufsunterstützung durch den
Hersteller, dieser dem Abnehmer auch Dekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur Verfügung stellen kann. Dieses
Material bleibt, soweit es nicht dazu bestimmt ist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum des Herstellers und ist auf
dessen Anforderung zurückzugeben. Beklagter ist der Betreiber der Internet-Plattform eBay. Dort wird Nutzern in der Form eines
Online-Marktplatzes die Möglichkeit angeboten, Waren in eigener Verantwortung anderen Nutzern zum Kauf anzubieten. Auf der
Internet-Plattform werden seit einiger Zeit vom klagenden Unternehmen hergestellte und mit den streitgegenständlichen Marken
versehene Parfümtester Endverbrauchern zum Kauf angeboten.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass dem Hersteller kein Unterlassungsanspruch gegenüber eBay zusteht. Die Markenrechte des
klagenden Herstellers seien im Hinblick auf die Parfümtester erschöpft. Der Hersteller habe die Parfümtester in den Verkehr gebracht,
als er seinen Abnehmern die Parfümtester mit der Befugnis übergeben hat, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen.
Insbesondere könne die Regelung im Mustervertriebsvertrags den Verlust der Kontrollmöglichkeit des klagenden Markeninhabers über
einen weiteren Vertrieb der Markenware mit der Übergabe der Parfümtester an die Abnehmer nicht verhindern. Mit dem Inverkehrbringen
der Markenware tritt die alle Benutzungshandl…
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