Der Verkauf von Testware ist zulässig
am 03.09.2007 von http://herrschendemeinung.de/
Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im
Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige
Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in
den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen),
so kann er den Verkauf der Ware nicht untersagen. Dies hat der
Bundesgerichtshof entschieden. In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als
unverkäuflich bezeichneten Ware liege keine Veränderung der Ware.
Das klagende Unternehmen stellt hochwertige Parfümprodukte her und
vertreibt diese unter verschiedenen Marken. Der Vertrieb erfolgt über ein
selektives Vertriebssystem. Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit mit
den Abnehmern ist ein einheitlicher Mustervertriebsvertrag des Herstellers.
Zur Verkaufsunterstützung überlässt er seinen Abnehmern auch Parfümtester.
Dabei handelt es sich um Originalwaren, die über eine gegenüber den zum
Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung verfügen
(Transportschutz aus Pappe statt Flakondeckel, einfach-weiße Umverpackung)
und die mit Hinweisen auf die Unverkäuflichkeit des Produkts versehen sind.
Hierzu heißt es in dem Mustervertriebsvertrag mit den Abnehmern, dass in
Zusammenhang mit der Verkaufsunterstützung durch den Hersteller, dieser dem
Abnehmer auch Dekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur
Verfügung stellen kann. Dieses Material bleibt, soweit es nicht dazu
bestimmt ist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum des
Herstellers und ist auf dessen Anforderung zurückzugeben.
Beklagter ist der Betreiber der Internet-Plattform eBay. Dort wird Nutzern
in der Form eines Online-Marktplatzes die Möglichkeit angeboten, Waren in
eigener Verantwortung anderen Nutzern zum Kauf anzubieten. Auf der
Internet-Plattform werden seit einiger Zeit vom klagenden Unternehmen
hergestellte und mit den streitgegenständlichen Marken versehene
Parfümtester Endverbrauchern zum Kauf angeboten.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass dem Hersteller kein
Unterlassungsanspruch gegenüber eBay zusteht. Die Markenrechte des
klagenden Herstellers seien im Hinblick auf die Parfümtester erschöpft. Der
Hersteller habe die Parfümtester in den Verkehr …
Der Bundesgerichtshof zur Erschöpfung des Markenrechts an Parfumtestern
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BGH: Parfümtester - Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte, sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
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BGH: Verkauf von Parfümtestern keine Markenrechtsverletzung - Erschöpfung des Markenrechts
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Parfümtester bei eBay: markenrechtlich zulässig!
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BGH: Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht
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Verkauf von “unverkäuflichen Mustern” = Markenverletzung?
maas_rechtsanwälte / Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber, der zugleich Hersteller des Markenprodukts ist, das Recht, den Vertrieb seiner Markenware zu gestalten. Er allein darf bestimmen, wo (= in welchem Land) die Ware auf den Markt kommen soll. Dieses Bestimmungsrec…
