OVG Rheinland-Pfalz: Eilantrag gegen Intendantenwahl beim ZDF bleibt ohne Erfolg
Jus@Publicum | 18. Juni 2011 — Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 [ Aktenzeichen: 2 B 10681/11.OVG ] hat das OVG Rheinland-Pfalz in einem gerichtlichem Eilverfah…
Die vom Fernsehrat des ZDF beschlossenen Verfahrensgrundsätze, wonach für die Wahl des ZDF-Intendanten keine Eigenbewerbungen möglich sind, solange diese nicht von mindestens einem Mitglied des Fernsehrats unterstützt werden, hält das Verwaltungsgericht Mainz für wirksam. So hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz den Eilantrag eines Antragstellers aus Hessen abgelehnt, der auf einen Stopp des Verfahrens zur Wahl des Intendanten des ZDF abzielte.
Der Antragsteller bewarb sich beim ZDF für die Wahl des ZDF-Intendanten. Der Intendant wird vom Fernsehrat in geheimer Wahl gewählt; für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der 77 gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Nach den vom Fernsehrat beschlossenen Verfahrensgrundsätzen wird eine Eigenbewerbung nur dann zugelassen, wenn sie von mindestens einem Fernsehratsmitglied als Wahlvorschlag unterstützt wird.
Mit seinem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen das Wahlverfahren. Durch das Erfordernis, dass er mit seiner Eigenbewerbung nur dann zur Wahl zugelassen werde, wenn er von einem Mitglied des Fernsehrates unterstützt werde – was bislang nicht erfolgt ist –, werde er benachteiligt, machte er geltend. Außerdem verletze es seine Rechte, dass er anders als ein Mitbewerber, der derzeitige Programmdirektor, nicht vom Fernsehrat zu einer persönlichen Vorstellung eingeladen worden sei. Schließlich sei bereits die Zusammensetzung des Fernsehrates wegen Verstoßes gegen das parteipolitische Beherrschungsverbot verfassungswidrig.
Die Mainzer Verwaltungsrichter lehnten den Eilantrag ab: Es bestehe kein rechtlicher Anlass, das Wahlverfahren zu stoppen. Dass nur solche Eigenbewerbungen in das Wahlverfahren einbezogen würden, die zumindest von einem Mitglied des pluralistisch besetzten Fernsehrates unterstützt würden, sei angesichts des für die Wahl zum Intendanten zu erreichenden hohen Quorums von drei Fünftel der Stimmen gerechtfertigt. Denn habe ein Bewerber keinerlei Unterstützer im Fernsehrat, dann werde er das hohe Quorum kaum erreichen.
Die unterbliebene Einladung des Antragstellers zu eine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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