Der verhinderte NPD-Bürgermeister-Kandidat

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klagen des NPD-Mitglieds Torgai Klingebiel sowie weiterer Einwender gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in der Stadt Ludwigslust vom 30. Mai und vom 13. Juni 2010 abgewiesen. Mit ihren jeweiligen Klagen wollten die Kläger die Stadtvertretung verpflichten lassen, die Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären.

Der Kläger eines der beiden jetzt entschiedenen Verfahren, Herr Torgai Klingebiel, der zum Zeitpunkt der Wahl Landesgeschäftsführer und damit zugleich Mitglied des Landesvorstands der NPD sowie stellvertretender Vorsitzender des NPD-Kreisverbands Westmecklenburg war, wollte selbst bei der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust kandidieren. Er war von der NPD als Wahlbewerber vorgeschlagen worden. Der Wahlausschuss, der über die Zulassung der Wahlvorschläge zu befinden hat, ließ den Wahlvorschlag wegen Zweifeln daran, ob der Wahlbewerber die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen, nicht zu. Die Wahl wurde mit den zugelassenen Wahlbewerbern durchgeführt. Die Stimmenmehrheit erzielte im Stichwahlgang der jetzige Bürgermeister Herr Reinhard Mach.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es für die Ablehnung seiner Kandidatur nicht ausreiche, dass er Ämter für die NPD bekleide und nicht bereit sei, sich von angeblich verfassungsfeindlichen Aussagen von Landtagsabgeordneten zu distanzieren

Das Verwaltungsgericht Schwerin geht dagegen in seiner Entscheidung davon aus, dass es bei der Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Ludwigslust entgegen der Ansicht des Wahlbewerbers Herrn Torgai Klingebiel nicht zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Die Nichtzulassung des Klägers zur Wahl sei nicht zu beanstanden. Zum Bürgermeister könne nach dem Kommunalwahlgesetz des Landes nur gewählt werden, wer die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit erfülle. Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch, dass der Gewählte die Gewähr dafür biete, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintrete. Gemäß dieser für verfassungsgemäß erachteten Regelungen sei der Kläger nicht wählbar gewesen.

Bei der NPD handele es sich um eine rechtsextremistische Partei, die politische Ziele verfolge, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren seien. Die NPD wolle die parlamentarische Demokratie und den demokratischen Rechtsstaat beseitigen. In dieser Partei übte der Kläger als Landesgeschäftsführer und Mitglied des Landesvorstands hochrangige Funktionen aus und müsse sich daher deren verfassungsfeindliche Bestrebungen zurechnen lassen. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich der Kläger von den verfassungswidrigen Bestrebungen der NPD …

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Themen: Bürgermeister , Npd , Kommunalwahl , Kommunalwahlrecht , Kommunalverfassung

Erschienen 27. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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