Der Vergleich mit einem Gesamtschuldner
Einem mit einem
geschlossenen kommt eine beschränkte
Gesamtwirkung nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den Gesamtschuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der
Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.
Gemäß § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn
die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Vergleichs und zwar
auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung.
Nach § 421 BGB haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, wenn jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der
Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Diese Voraussetzungen können vorliegen.
Ob ein Vergleich eine Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit
einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu. Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem
Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich
beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Eine
dahingehende Auslegung hat das Berufungsgericht nur unvollkommen vorgenommen. Aus dem Umstand, dass nach dem Vergleich die im
Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Verkäufer erhobenen Forderungen abgegolten sein sollten, lässt sich nicht entnehmen, dass
auch eine etwaige noch bestehende Forderung gegen den Beklagten abgegolten sein sollte.
Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 BGB auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren
Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden
Gesamtschuldner schadlos halten könnten. Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich ni…
» Vollständiger Artikel