Der vergiftete Wettbewerbsprozess: zu weit gefasste Unterlassungserklärung

An dem Fall, den das Oberlandeslandesgericht (OLG) Hamm in der Berufungsinstanz zu entscheiden hatte und die Entscheidung des LG Bochum aufhob, wird deutlich, wie schnell einem Abmahner seine eigene Abmahnung zu einem Bumerang werden kann, der den Rechtsmissbrauch der Abmahnung indiziert.

Mit Urteil vom 17.08.2010 – I-4 U 62/10 – entschied das OLG Hamm, dass eine zu weit formulierte Unterlassungserklärung die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich machen kann.

“Es kommt hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch schon bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens bei der Zuwiderhandlung ist auch so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden kann. Einer solchen für den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedarf es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht, was sich auch daraus ersehen lässt, dass dem Senat, der schon sehr viele Abmahnungen zu Gesicht bekommen hat, eine solche Ausgestaltung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung noch nicht begegnet ist, wenn man von Abmahnungen anderer Mandanten des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin einmal absieht.“

Besonders gut gefallen mir die im Original nicht durch Fettdruck hervorgehobenen Ausführungen der Richter am 4. Sena…

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Themen: Wettbewerb , Abmahnung , Urteil , Bgh , Unterlassungserklärung , Gewerblicher Rechtsschutz , Vertragsstrafe , Unterlassung , Olg Hamm , Schuld , Halte , Hammer , Brauch , Original , Strafe , Interesse
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 19. Mai 2011 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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