Der vergiftete Wettbewerbsprozess: zu weit gefasste Unterlassungserklärung
An dem Fall, den das Oberlandeslandesgericht (OLG) Hamm in der Berufungsinstanz zu entscheiden hatte und die Entscheidung des LG
Bochum aufhob, wird deutlich, wie schnell einem Abmahner seine eigene zu einem Bumerang werden kann, der den Rechtsmissbrauch der Abmahnung indiziert.
Mit vom 17.08.2010 – I-4 U 62/10 – entschied das OLG
Hamm, dass eine zu weit formulierte die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich machen kann.
“Es kommt hinzu, dass diese
ungewöhnlicherweise auch schon bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens bei der
Zuwiderhandlung ist auch so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden kann. Einer solchen für
den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedarf es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht, was
sich auch daraus ersehen lässt, dass dem Senat, der schon sehr viele Abmahnungen zu Gesicht bekommen hat, eine solche Ausgestaltung
einer vorgefertigten Unterlassungserklärung noch nicht begegnet ist, wenn man von Abmahnungen anderer Mandanten des jetzigen
Prozessbevollmächtigten der Klägerin einmal absieht.“
Besonders gut gefallen mir die im nicht durch
Fettdruck hervorgehobenen Ausführungen der Richter am 4. Sena…
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