Der vergessenene Paragraph des BGB…
Zugegebenermaßen, da mein Arbeitsschwerpunkt im Öffentlichen Recht liegt, sind meine Kenntnisse des Zivil- und Zivilprozessrechts recht passabel, aber doch auch nicht umfassend.
In einer – privatgeführten Rechtstreitigkeit – stand ich jüngst vor der Frage was passiert, wenn ein Empfänger einer einseitigen Willenserklärung (Kündigung) diese nicht entgegennimmt. Der Begriff des Entgegennehmens suggeriert bereits, dass ich die Willenserklärung, weil aufgrund der AGB des Erklärungsempfängers so vereinbart, schriftlich erklärt habe.
Sicherheitshalber habe ich zum Versand die Form des Einschreibens mit Rückschein gewählt. Kurz gefasst, der Postbote übergibt nicht nur das Schriftstück (selbstverständlich verschlossen) dem Empfänger, sondern lässt sich den Empfang quittieren. Erreicht er den Empfänger unter der Empfängeranschrift persönlich nicht, so hinterlegt er einen Benachrichtigungszettel, dass das Einschreiben abgeholt werden möge.
Nun kann es auch vorkommen, dass der Empfänger das Einschreiben nicht abholt, sondern es bei der Post schlicht liegen lässt. Nach der Rspr. des BGH (grdl. BGH NJW 1983, S. 929 ff.) gilt in solchen Fällen grob zusammengefasst zweierlei:
Erstens, der Absender hat sich darum zu bemühen, erneut einen Versuch zu unternehmen, die Erklärung an den Empfänger zu übermitteln.
Zweitens, dies gilt dann nicht, wenn der Empfänger grundlos oder arglistig den Zugang verweigert, für die vorliegende Konstellation dadurch, dass er das Einschreiben nicht abholt.Dann ist der Zugang nach § 242 BGB zu fingieren und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, indem die Postsendung zugegangen wäre.
Insbesondere die Arglist, namentlich deren Vorsatzelement, dürfte im Einzelfall schwer nachzuweisen. Für die Grundlosigkeit ist der Erklärende ebenfalls im Grundsatz darlegungs- und beweispflichtig, kann dem naturgemäß aber höchstens eingeschränkt nachkommen, weil es sich um Umstände handelt, die in der Sphäre des Empfängers liegen. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss deshalb der Empfänger erst einmal erklären, weshalb er die Postsendung nicht angenommen bzw. abgeholt hat (vgl. die Zusammenfassung bei Hesse, in: MünchKomm/BGB, 5. Aufl. (2009), Vorb. zu §§ 620 – 630 Rn. 101). Allerdings ist das im Ergebnis auch nicht die optimale und sicherste Lösung.
Diese bietet vielmehr § 132 BGB, der für mich vergessene Paragraph des BGB, mit dem ich weder im Studium noch im Zusammenhang mit meinen praktischen Tätigkeiten jemals in Berührung gekommen war.
§ 132 Abs. 1 S. 1 BGB lautet: „Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist.“
Eine wirklich schöne Regelung, denn danach reicht die Zustellung durch Vermittlung einen Gericht…
» Vollständiger ArtikelThemen: Paragraph , Willenserklärung , Juristisches (allgemein) , § 132 Bgb , Zustellung Durch Gerichtsvollzieher , Paragraph Willenserklärung
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Erschienen 27. Mai 2011 auf http://gutesrecht.wordpress.com.
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