Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen
Rechtslupe | 26. April 2011 — Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs…
Die beteiligten Ex-Ehepartner haben 4 gemeinsame Kinder (geb. 1996, 1998, 1999 und 2001), die bei der Mutter wohnen. Anlässlich der Scheidung 2006 wurde er zur Zahlung von Kindes- und nachehelichem Unterhalt verurteilt.
Nun begehrte er Abänderung, (u.a.) mit der Begründung auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung sei ihr bereits 2009 eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit möglich gewesen, ab 1. 1. 2011 eine vollschichtige Tätigkeit. Im Übrigen stehe er selbst zur Kinderbetreuung zur Verfügung.
Das OLG Hamm hat das Recht des Betreuungsunterhalts seit der Reform 2008 schön zusammengefasst (Rechtsprechungszitate hier weggelassen):
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des §§ 1570 BGB den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Obwohl der Betreuungsunterhalt nach §§ 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 II BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen
Die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes ist nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an
Kindbezogene Gründe für eine Verläng…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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