Der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG
Urlaubsanspruch
Urlaub ist die einem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit gewährte bezahlte Befreiung von der Arbeits- oder Dienstleistung, die der Erholung des Arbeitnehmers dienen soll (Erholungsurlaub).
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist hauptsächlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche jährlich 20 Werktage, bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag.
Dies ist unabhängig davon, ob es sich um einen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten handelt. Es gilt hierbei aber folgendes zu beachten:
1. Der Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate besteht. (§ 4 BUrlG - Wartezeit). Es genügt also nicht, wenn das Arbeitsverhältnis erst im Oktober aufgenommen wurde. Für diesen Fall, ist dann der § 5 BUrlG - Teilurlaub - anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
2. Es ist außerdem möglich, die Anzahl der Urlaubstage im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichend zu regeln.
3. Es bestehen Sonderregelungen für:
- Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 17 I BErzGG): Der Urlaubsanspruch verringert sich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12.
- behinderte Menschen (§ 125 SGB IX): schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr
- Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende (§ 4 Abs.1 ArbPlSchG): Der Urlaubsanspruch kann für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.
- Jugendliche (§ 19 Abs.2 JArbSchG):
• Jugendliche unter 16 Jahren: mindestens 30 Werktage
• Jugendliche unter 17 Jahren: mindestens 27 Werktage
• Jugendliche unter 18 Jahren: mindestens 25 Werktage
Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs
Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt nach § 7 BUrlG. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren und die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. Hier kann der Arbeitgeber nur dringende betriebliche oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenhalten.
Sollte der Fall eintreten, dass der Arbeitgeber keinen Urlaub erteilt, darf der Arbeitnehmer den Urlaub unter keinen Umständen eigenmächtig antreten. Dies könnte zu einer fri…
» Vollständiger ArtikelThemen: Urlaub , Kommentar §7 BUrlG
Erschienen 25. Februar 2008 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.
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