der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau

der Urlaubsanspruch nach dem BRTV-Bau

Der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz des Arbeitnehmers beträgt 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz); dies sind 20 Arbeitstage (siehe hier den Unterschied Mindesturlaub – Werktage – Arbeitstage). Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem BRTV-Bau Für den Bau gilt dies aber nicht. Nach dem BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage (§ 8 Abs. 1, 1.1. BRTV-Bau). Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Urlaubsantritt Beim Urlaubsantritt sind die Wünsche des Arbeitnehmers und die Belange des Betriebes zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3.1 BRTV-Bau). Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährden würde. Dies ist natürlich etwas „schwammig“ ausgedrückt. Was heißt dies nun im Einzelnen? betriebliche Belange kontra Wünsche des Arbeitnehmers In einem betriebsratslosen Betrieb kann der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechtes sog. Betriebsferien einführen. Wirksam festgelegte Betriebsferien begründen „dringende betriebliche Belange“, hinter denen die Wünsche des Arbeitnehmers zurückstehen müssen. Keine Teilung des Urlaubs? Grundsätzlich sind nur volle Tage an Urlaub zu gewähren. Dies hängt auc… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 6. August 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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