Die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Nachrichtentexten
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 13. Dezember 2011 — Durch das Internetzeitalter kommt es allzu oft vor, dass geistiges Eigentum anderer kopiert und verwendet wird. Besonders häu…
Gerade im Internet ist es ohne Schwierigkeiten möglich, geistiges Eigentum anderer zu kopieren und selbst zu verwenden. Besonders häufig kommt es vor, dass Bilder, Beschreibungen oder eine Kombination beider von anderen für eigene Angebote übernommen werden. Dann stellt sich die Frage, ob derjenige, der Kosten und Mühen für diese aufgebracht hat, gegen die unberechtigte Verwendung vorgehen kann. Während dies für Abbildungen leichter mit „JA“ zu beantworten ist, kommt es bei Texten darauf an. Diese können urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn diese einen bestimmte Schwellengrenze überschreiten, die für jeden Text gesondert zu prüfen ist. Nur dann, wenn diese Texte individuell sind und sich von anderen Texten in ihrer Sprache und Ausdruck von anderen abheben, wird diesen ein Urheberrechtsschutz zuerkannt. So dürfte einer einfachen Artikelbeschreibung, die lediglich die maßgeblichen Eigenschaften der Ware wiedergibt, kein Urheberrechtsschutz zukommen. Mit den aus dem Urheberschutz folgenden Ansprüchen soll sich der nachfolgende Fall beschäftigen.
1. Das Landgericht Hamburg hatte jetzt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über folgende Konstellation zu entscheiden: Die spätere Antragstellerin hatte die Urheberrechte an Texten zur Beschreibung ihrer Dienstleitung, nämlich über den Bau und die Produktion von Stallhallen, welche diese auf ihren Internetseiten veröffentlicht hatte. Der spätere Antragsgegner kopierte sich nun diese Texte und veröffentlichte diese seinerseits mit kleinen Abweichungen auf seiner Internetseite. Dies stellte die spätere Antragstellerin fest und sprach gegenüber dem späteren Antragsgegner eine urheberrechtliche Abmahnung unter anderem mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aus. Allerdings verweigerte der spätere Antragsgegner die Abgabe einer solchen Erklärung, sodass die Antragstellerin ihre mutmaßlichen Ansprüche im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machte. Im Rahmen des Verfügungsverfahrens hatte die Antragstellerin teilweise den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich bestimmter Teile zurückgenommen.
2. Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30.06.2011 unter dem Aktenzeichen 308 O 159/11 die beantragte einstweilige Verfügung, soweit diese nach teilweise Antragsrücknahme noch reichte, erlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Antragstellerin ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der unberechtigten Nutzung der entsprechenden Texte zustünde. Zum einen habe diese die Urheberschaft für diese Texte hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen verfügten diese Texte auch über einen entsprechenden Urheberschutz. Diese unterfielen nämlich dem Urheberschutz der sogenannten „Kleinen Münze“, den ein Schutz als Schriftwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG zukomme. Da der Antragsg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. September 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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