Der untote Ehemann der Bigamistin
Frau F heiratete 2001 in Nigeria M1. F glaubte irrig, dass es einer formellen Anerkennung der Eheschließung in Deutschland bedürfe.
In dem Irrglauben in Deutschland nicht wirksam verheiratet zu sein, heiratete Frau F 2003 M2 und gebar noch im gleichen Jahr Kind K.
Die (wirksame) Ehe mit M1 wurde 2006 geschieden.
F und M2 streiten mit M1 über das Sorgrecht für K.
Als Vater des Kindes gilt gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zur Zeit der Geburt mit ihr verheiratet ist. Den Fall, dass eine Frau zwei Ehemänner hat, hat der Gesetzgeber (mal wieder?) nicht bedacht.
Das OLG Zweibrücken schließt die Lücke elegant mit einer analogen Anwendung des § 1593 S. 3 BGB. Danach ist der zweite E…
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Erschienen 29. Juni 2009 auf http://richter-ballmann.info.
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