Der Unternehmensberater in Harz IV

Unter Unternehmensberatern gibt es auch verschiedene Typen, echte Profis, schwarze Schafe und andere. Einer dieser Anderen hat nun eine Werbemail verschickt.

Inhalt solcher Mails sind ja immer hochtrabende Beschreibungen von irgend etwas. Beispielsweise: “In Professionals Service Firms sind Partner gleichberechtigte Führungskräfte und Top-Mitarbeiter des Unternehmens, die aus ihrer Mitte den oder die Geschäftsführer bzw. Managing Partner wählen.” Wie auch immer.

Für das Verschicken der Werbemails erhielt der Unternehmensberater eine Abmahnung. Statt des üblichen Abwehrverhaltens ging noch am selben Tag die unterschriebene Unterlassungserklärung vorab per Fax ein.

Als ihm die Kosten mitgeteilt wurden, die er zu zahlen hat, kam nun folgende Antwort:

“Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich gegenwärtig nicht zahlungsfähig bin, da ich ALG II beziehe. Ich erhoffe mir von der beworbenen Veranstaltung Einnahmen und die Wiederaufnahme der Beratungstätigkeit. Gegenwärtig steht aber no…

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Themen: Abmahnung , Alg II , Harz IV , Unternehmensberater , J. Schöne
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 24. Mai 2011 auf http://www.r24.de.

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