Die in der Zwangsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld
Rechtslupe | 15. März 2011 — Will der Ersteher des Grundstücks eine in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebene Grundschuld ablösen, ist d…
Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
Die untätig bleibende Grundschuldgläubigerin Grundschuldgläubigerin hat sich, indem sie auf die Geltendmachung der Grundschuldzinsen in der Zwangsversteigerung verzichtet hat, nicht nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Grundschuldgläubigerin hat nicht gegen den der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag verstoßen.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob der Gläubiger einer nicht (mehr) voll valutierenden Grundschuld die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend machen muss, bislang lediglich im Hinblick auf solche Zinsen entschieden, die zwischen dem Zuschlag und einer späteren Ablösung des Grundpfandrechts durch den Ersteher entstanden sind. Für diesen Fall hat er eine aus dem Sicherungsvertrag resultierende Pflicht des Grundschuldgläubigers, die dinglichen Zinsen von dem Ersteher einzufordern, verneint. Davon zu unterscheiden ist der – hier gegebene – Fall, dass der Gläubiger bereits in dem Zwangsversteigerungsverfahren auf die Geltendmachung von (rückständigen und laufenden, vgl. § 13 Abs. 1 ZVG) Grundschuldzinsen verzichtet. Ob er hierzu berechtigt ist, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen.
In Rechtsprechung und Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Nach einer Ansicht soll der Grundschuldgläubiger auf Grund der Sicherungsabrede verpflichtet sein, die Grundschuld im Verwertungsfall vollständig zu realisieren und einen eventuellen Übererlös an den (bisherigen) Eigentümer (= Sicherungsgeber) auszukehren. Nach anderer Ansicht muss der Grundschuldgläubiger zwar das Grundschuldkapital in voller Höhe anmelden; rückständige und laufende Grundschuldzinsen seien hiervon jedoch ausgenommen, weil der Eigentümer diese nach § 1197 Abs. 2 BGB nicht für sich beanspruchen könne. Eine dritte Ansicht erachtet den Grundschuldgläubiger generell nicht für verpflichtet, die Grundschuld in einem weiteren Umfang geltend zu machen, als er sie zur Tilgung der persönlichen Forderung benötigt.Der Bundesgerichtshof hält jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall, dass die Zwangsversteigerung durch einen nachrangigen Gläubiger betrieben wird, die zweite Auffassung insoweit für richtig, dass rückständige und laufende Grundschuldzinsen nicht angemeldet werden müssen. Eine gegenteilige Verpflichtung des vorrangigen Grundschuldgläubigers ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag nicht.
Dies folgt indes nicht aus § 1197 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift versagt lediglich dem Eigentümer die Zinsen aus einer Eigentümergrundschuld. Darum geht es hier jedoch nicht. D…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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