Der Umtausch von Unterwäsche

Grundsätzlich gibt es kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen. Ein solches Umtauschrecht muss vertraglich vereinbart werden.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wollte eine Münchenerin Unterwäsche umtauschen. Die Klägerin kaufte im Mai 2011 in einem Miederwarengeschäft einen Bikini, einen Slip und eine Corsage, die ihr Mann zwei Tage später zurückgeben und den Verkaufpreis erstattet bekommen wollte. Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Aber man habe ihr doch zugesagt, so die Kundin, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin. Daraufhin hat die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München erhoben.

Das Amtsgericht München betonte jedoch den Grundsatz, dass es ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen grundsätzlich nicht gebe. Ein solches müsste vertraglich vereinbart werden.

Nach dem auch grundsätzlich ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte, müsse auch der behauptete Rückgabeanspruc…

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Themen: Umtausch , Amtsgericht , Kaufvertrag , Stimme , Bikini , Rückgaberecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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