Der Trompetenspieler (Raub vs. Räuberische Erpressung - wesentliche Abgrenzungsprobleme) - Lösungsvorschlag Teil 1

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Gestern habe ich folgenden kleinen Fall in die Runde gegeben:

A ist professioneller Trompetenspieler. Kurz vor einem wichtigen Auftritt verliert A das Mundstück für seine Trompete. Um den Termin nicht absagen zu müssen, geht er zu einem befreundeten Musiker B und bittet ihn, ihm das Mundstück für den Auftritt zu leihen. Leider hat B am selben Abend einen ebenso wichtigen Auftritt und verweigert daher die Herausgabe seines Mundstücks. A ist wütend und schlägt den B nieder. Sodann nimmt er das Mundstück an sich. Nach dem erfolgreichen Auftritt steckt er das Mundstück - wie von Anfang an geplant - in den Briefkasten des B.

Heute möchte ich mich an einer Lösung versuchen. Auf geht’s.

Zu denken ist zunächst an § 249 I StGB. Raub. Der Tatbestand klingt im Gesetz so:

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Im objektiven Tatbestand müssen somit 4 Voraussetzungen erfüllt sein.

1. fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme 3. mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 4. Finalzusammenhang

Die Punkte 1. und 2. sind unproblematisch. Das Mundstück des B ist eine für A fremde bewegliche Sache und A hat sie dem B auch weggenommen.

Unter 3. entscheiden wir uns für die Variante “Gewalt gegen eine Person”, schließlich schlägt A den B nieder. Man mag hier noch kurz definieren, dass Gewalt gegen eine Person der dem Opfer vermittelte Zwang (das Niederschlagen) zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (das potenzielle Festhalten des Mundstücks) ist.

Unter 4. muss nun noch der sog. “Finalzusammenhang” festgestellt werden, also dass der A den B gerade zum Zweck der Wegnahme niedergeschlagen hat.

Der objektive Tatbestand des § 249 I ist erfüllt.

Der subjektive Tatbestand besteht - wie auch beim Diebstahl, § 242 I StGB - aus zwei Komponenten.

1. Vorsatz 2. Absicht der rechtswidrigen Zueignung

A hat vorsätzlich gehandelt.

A müsste aber auch in Zueignungsabsicht gehandelt haben. Die besteht auch wieder aus zwei Komponenten, der Aneignung und der Enteignung. Hinsichtlich der Aneignung braucht man Absicht (dolus directus 1. Grades), hinsichtlich der Enteignung genügt Eventualvorsatz (dolus eventualis). Daher ist es günstig, gleich von Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz zu sprechen.

A hat sich das Mundstück mit Absicht angeeignet. Hierfür genügt es, dass er das Mundstück nur für einen Abend behalten wollte.

Aber hatte er auch hinsichtlich der Enteignun…

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Themen: § 249 Stgb , Gewalt , Raub , Fall

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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