Der Totenarsch als Beleidigung
am 23.03.2006 von http://www.strafblog.de
Mal ehrlich, liebe Blogleser, wissen Sie, was ein Tortenarsch ist? Ich jedenfalls habe den Begriff erst im Zusammenhang mit einem unsäglichen Straverfahren kennengelernt, welches jetzt durch eine Einstellungsentscheidung im Privatklageverfahren seinen (vorläufigen?) Schlusspunkt gefunden hat. Der ursprüngliche Beschuldigte und spätere Privatbeklagte soll zum Privatkläger gesagt haben: Glotz nicht so, Du Tortenarsch; der Kratzer an meinem Corsa kommt Dir teuer zu stehen (Wobei mir völlig unklar ist, ob das Du und Dir in diesem Fall wirklich großgeschrieben werden muss). Der Privatbeklagte, mein Mandant, bestreitet die Äußerungen, zumal er der deutschen Grammatik durchaus mächtig sei (Was ich bestätigen kann). Außerdem sei er selbst durch den Privatkläger beleidigt worden, wobei er wegen solcher Kinkerlitzchen die Justiz aber nicht habe belästigen wollen.
Der Privatkläger jedenfalls wollte. Deshalb hat er zunächst Anzeige erstattet. Nachdem er von der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen worden war, hat er ein Sühneverfahren vor dem Schiedsmann angestrengt. Nachdem dieses gescheitert war, hat er Privatklage erhoben. Nachdem das Amtsgericht Krefeld die Privatklage als unzulässig zurückgewiesen hatte, hat er Beschwerde eingelegt. Dieser wurde durch das Landgericht stattgegeben, so daß das Amtsgericht sich erneut mit dem Tortenarsch befassen musste. Ich auch. Ich habe angeregt, das Verfahren nach § 383 StPO einzustellen, weil ein etwaiges Verschulden, wenn man es denn entgegen unserem Vorbringen annehmen wolle, jedenfalls eine Bagatelle darstellen würde.
Das Gericht ist meinem Antrag gefolgt und hat das Verfahren eingestellt. Ich zitiere aus dem Beschluss:
Dagegen erfüllte - wiederum ihre Entäußerung unterstellt - die Bezeichnung des Privatklägers als Tortenarsch grundsätzlich den Tatbestand des § 185 S. 1 StGB ..... Indes wäre die Schuld als gering anzusehen, da sie im Vergleich zu Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt läge.... Liegt bereits angesichts der zunehmenden Schärfe von Beschimpfungen im täglichen Leben eine Bezeichnung als Arsch im nachbarschaftlichem Kontext eher im unteren Bereich möglicher Beleidigungen, so wird die zum Ausdruck kommende Missachtung durch den Zusatz Torten- noch erheblich geschmälert. Ein beleidigender Inhalt des Wortteils -arsch bleibe damit allenfalls rudimentär feststellbar. In anderem Kontext könnte dieses Wortgebilde gegebenenfalls gar als Abwandlung des (eher als Kompliment gebrauchten Wortes) Zuckerarsch Verwendung finden.
Recht hat es, das weise Amtsgericht!
Jetzt warte ich ab, ob die Gegenseite in diesem bedeutenden Fall noch (sofortige) Beschwerde einlegt. Zumindest gegen die Kostenentscheidung wäre das sogar zulässig. Die Gerichtskosten sind nämlich, was ich bedauerlich finde, aber hinnehmen kann, geteilt worden. Ihre Anwaltskosten muss jede Seite selbst tragen. Kann der Mandant auch mit leben.
Eine quälende Frage bleibt: Was ist eigentlich ein Tortenarsch?
Autor: RA Oliver Maier
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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