"Der Tee mit Zzischh"
Eigener Leitsatz:
Der "Der Tee mit Zzischh" für das Produkt "Sparkling
Tea" führt in Verbindung mit der Produktaufmachung, beim Durchschnittsverbraucher, nicht zu dem unzutreffenden Eindruck, dass das
Getränk nicht nur auf Tee-Extrakten, sondern auf aufgebrühtem Tee basiert.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 18.11.2011
Az.: 6 U 119/11
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.05.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert: Die
Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin ist einer der führenden deutschen Anbieter von Tee und Teeprodukten. Die Beklagte vertreibt
Erfrischungsgetränke; seit Mai 2010 bringt sie ein Sparkling Tea genanntes neues Produkt auf den Markt, das aus je nach Sorte
variierenden Tee-Extrakten, kohlensäurehaltigem Wasser, Aromen und weiteren Bestandteilen besteht. Hinsichtlich der Aufmachung wird auf
die Abbildung in der Klageschrift (S. 3) Bezug genommen. Sie warb dafür im konzerneigenen Mitteilungsblatt (Anlage K 1, S. 5) und in
Lebensmittel-Fachzeitschriften (Anlage K 2) mit dem Slogan Der Tee mit Zzischh. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte erwecke mit
der konkreten Produktaufmachung und Werbung den unzutreffenden Eindruck, ihre Getränkeserie basiere nicht nur auf Tee-Extrakten,
sondern auf aufgebrühtem Tee im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches. Auf ihren Antrag hat das Landgericht die Beklagte
nach vorauslaufender einstweiliger Verfügung 31 O 239/10 verurteilt, den Vertrieb und die Bewerbung des Produktes in der
vorbezeichneten Aufmachung sowie die Werbung in vorbezeichneter Form zu unterlassen, Auskunft zu erteilen sowie die Abmahnkosten der
Klägerin zu erstatten. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin das
angefochtene Urteil verteidigt. Die Parteien vertiefen schriftsätzlich ihre widerstreitenden Standpunkte. II. Die zulässige Berufung
hat in der Sache Erfolg. Unter Würdigung aller Umstände des Streitfalles vermag der Senat eine der Beklagten nach §§ 3, 8 Abs. 1 und 3
Nr. 2 UWG zu untersagende Irreführung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB oder § 5 Abs. 1 S. 1 und 2
Nr. 1, Abs. 3 UWG nicht festzustellen; auch der geltend gemachte Auskunfts- und Kostenerstattungsanspruch der Klägerin besteht nicht.
1. Es kann mangels praktischer Auswirkungen dahingestellt bleiben,…
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