Der Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten

Der alle zwei Jahre erscheinende Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten ist heute veröffentlicht worden. Das mehr als 200 Seiten starke Papier beschäftigt sich mit einer ganzen Fülle von Fragen. Zwei Themen, die im Netz viel diskutiert werden, habe ich mir näher angeschaut, nämlich das Cloud Computing und die Qualifizierung von IP-Adressen.

Cloud Computing wird von Peter Schaar als Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG betrachtet und ist nach der Ansicht Schaars in seiner Reinform – als ein offenes, globales Modell – mit dem geltenden Datenschutzrecht schwer in Einklang zu bringen. Unabhängig davon, sind die Anforderungen des § 11 BDSG, der eine schriftliche Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung und die Einhaltung der dort genannten strengen Voraussetzungen erfordert, zumindest im Massengeschäft kaum zu erfüllen. Oder um es deutlicher zu sagen: Cloud Computing geht nach unserem Datenschutzrecht eigentlich nicht. Nachdem manche Landesdatenschutzbehörden auch das Hosting als Fall des § 11 BDSG betrachten, wäre auch dieses Massengeschäft foglich datenschutzwidrig. Siehe hierzu auch meinen Beitrag “Das Datenschutzproblem“.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte befasst sich auch mit der Kontroverse um den Personenbezug von IP-Adressen. Schaar räumt zumindest ein, dass die durchgehende und absolute Qualifizierung von IP-Adressen als personenbezogene Daten nicht einhellige Ansicht ist. Er weist darauf hin, dass das BMI und das BSI IP-Adressen dann nicht als personenbezogen betrachten, wenn sie beim Anbieter einer W…

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Erschienen 12. April 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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