Der Täter konnte nicht ermittelt werden

Unserer Mandantin soll das Führen eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO) auferlegt werden.

Im Februar 2010 hatte ein männlicher Fahrer mit dem auf unsere Mandantin zugelssenen Pkw eine Rotlichtverstoß begangen. Nachdem unsere Mandantin angeblich angeschrieben worden war (das Schreiben findet sich in der Ermittlungsakte nicht) suchten zwei Ordnungshüter sie Anfang Mai persönlich auf und stellten fest, dass es sich bei unserer Mandantin ganz offensichtlich nicht um den Fahrer handelte. Eine Aussage verweigerte unsere Mandantin.

Drei Wochen später waren die Herren in grün (eigentl. schwarz) wieder da und trafen an den Ehemann unserer Mandantin und ihren Sohn. Dieser entsprach nun aufs Haar eben jener schmeichelhaften Fotografie aus der Ermittlungsakte. Das stellten die unerwünschten Besucher auch ausdrücklich und pflichtschuldig in dem Ermittlungsergebnis unter Beifügung eines Passfotos des Sohnes fest.…

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Themen: Stvzo , Fotografie

Erschienen 5. Juli 2010 auf http://kanzleiundrecht.wordpress.com.

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