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Der Täter als Hellseher?

am 20.09.2007 von RA J. Melchior, Wismar

Dem Mandanten wird eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vorgeworfen. Dass der Geschädigte auf einen Strafantrag verzichtet hat, ficht den wackeren Staatsanwalt natürlich überhaupt nicht an. Wozu gibt es denn das besondere öffentliche Interesse, mit dem sich die fahrlässige Körperverletzung ganz prima auch ohne den ansonsten zwingend erforderlichen Strafantrag verfolgen lässt?
Dass die zur Konkretisierung dieses nebulösen Begriffs heranzuziehenden Kriterien der Nr. 234 i.V.m. Nr. 243 Abs. III RiStBV wohl eher nicht erfüllt sind, stört ihn offensichtlich nicht - auch nicht die Tatsache, dass nach dieser Norm auch der Umstand beachtlich sein kann, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt und ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StG stets oder in der Regel zu bejahen ist, nicht besteht. Er behaupte also das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses und beantragt einen Strafbefehl, wo er Folgendes zur Unfallsituation schreibt:

„Als Wartepflichtiger fuhren Sie in die vorfahrtsberechtigte Staatsstraße (man beachte, man ist im Freistaat Sachsen) 100 ein, obwohl sich dort …

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