Der Sturz im Pflegeheim

Welche Vorkehrungen muss ein Pflegeheim alles treffen, um seine Bewohner vor körperlichen Schäden zu bewahren? Mit dieser Frage hatten sich jetzt das Landgericht Coburg und in der Berufung das Oberlandesgericht Bamberg zu beschäftigen:

Die damals 83-Jährige Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt während des Toilettengangs in der Nasszelle ihres Zimmers eine Oberschenkelfraktur. Die Heimbewohnerin benötigte aufgrund ihrer Erkrankungen Hilfe beim Stehen und Gehen. Die gesetzliche Krankenkasse der Heimbewohnerin klagte beim Pflegeheim und dessen Mitarbeitern 7.000,00 € Behandlungskosten ein, die infolge des Sturzes entstanden waren. Die Krankenkasse meinte, mindestens zwei Pflegekräfte hätten die alte Dame auf die Toilette begleiten müssen. Zudem hätte das Pflegeheim weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hat sich damit verteidigt, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen die Bewohnerin beim Sturz noch habe auffangen können. Der Bruch ließ sich jedoch dadurch nicht vermeiden. Von Gleichgewichtsstörungen sei dem Pflegeheim nichts bekannt gewesen.

Die daraufhin von der Krankenkasse beim Landgericht Coburg erhobene Schadensersatzklage gegen das Pflegeheim und dessen Mitarbeiter blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg, die von der Krankenkasse behauptete Pflichtverletzung seitens des Pflegeheimes konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden:

Das Landgericht Coburg urteilte, die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner sei auf die üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit vernünftigen, finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei sind insbesondere die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.

Weitere Maßnahmen, als diejenigen die das Heim getroffen hatte, hielt das Landgericht im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Seniorin von einer Pflegekraft auf die Toilette begleitet wurde. Selbst die Schwiegertochter der Heimbewohnerin gab an, dass ihr ein besonderes Sturzrisiko nicht bekannt gewesen sei. Die alte Dame habe noch selbständig gehen und stehen können. Die Auffassung der Krankenkasse, dass sich das Heim über eine mögliche Sturzgefahr seiner Bewohnerin durch Beiziehung von medizinischen Gutachten hätte informieren können, teilte das Landgericht Coburg nicht.

Auf die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Coburg von der Krankenkasse eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Coburg gleichfalls zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte ausdrücklich fest, dass …

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Themen: Pflegeheim

Erschienen 29. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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