Vorratsdatenspeicherung
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In einem Beitrag für Heise-Online und in diesem Blog habe ich unlängst einen SPD-Musterantrag zur Vorratsdatenspeicherung kritisiert. Alvar Freude, einer der Autoren dieses Musterantrags hat nunmehr hierzu, ebenfalls bei Heise, eine Replik verfasst, in der er mir vorwirft, ein verzerrendes Bild zu zeichnen.
Wer Verzerrungen behauptet, sollte allerdings sauber argumentieren. Alvar Freude führt in seiner Replik u.a. aus:
Für Deutschland sehen die Anträge eine maximale Speicherfrist von ca. 80 Tagen für IP-Adressen vor, die Dauer für etwaige andere Daten soll auf maximal 7 Tage begrenzt werden.
Genau das ergibt sich aber aus dem von mir kritisierten Musterantrag nicht. Dort heißt es vielmehr zur Speicherdauer:
Bei Beibehaltung einer europaweiten Verpflichtung ist die Maximalspeicherfrist von verdachtslos gespeicherten Daten auf sechs Monate, statt bisher auf zwei Jahre, festzulegen. Für sensible Daten wie beispielsweise Telefon-Verbindungsdaten sollte eine maximal auf wenige Tage beschränkte Speicherverpflichtung und hohe Zugriffshürden gelten (…)
Die Beauskunftung von Anschlussinhabern anhand einer IP-Adresse kann als milderes und weniger eingriffsintensives Mittel zur Aufklärung von Straftaten genutzt werden. Dabei sollte ein Abruf jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen können.
Dieser Musterantrag sieht also eine Regelspeicherdauer für Verkehrsdaten von 6 Monaten vor. Telefonverbindungsdaten sollen nur für wenige Tage gespeichert werden und für IP-Adressen soll eine angemessene Speicherfrist gelten, wobei offen bleibt, was angemessen sein soll. Im Zweifel wird man auch 6 Monate als angemessen betrachten können.
Die Replik von Alvar Freude zeigt außerdem, dass in der Diksussion zwei Aspekte vermengt werden, die strikt zu trennen sind. Freude führt aus:
Zwar lehne ich persönlich eine Speicherung von Telefon-Verbindungsdaten (wer wann mit wem telefonierte) und E-Mail-Kommunikations-Daten (wer wann wem eine E-Mail geschrieben hat) ab, sehe aber durchaus, dass die Provider diese Daten zumindest wenige Tage für eigene Zwecke (z.B. Abrechnung, Störungsbekämpfung) speichern. Hier besteht derzeit keinerlei Hürde für die Ermittlungsbehörden, auf diese Daten zuzugreifen: ein Anruf beim Provider reicht. Ich halte eine Regelung für sinnvoll, die diese Zugriffe einschränkt, für eine revisionssichere Protokollierung sorgt, die Zugriffe unter Richtervorbehalt stellt und Informationspflichten für die Betroffenen einführt.
Hier wird die Frage der (datenschutzrechtlichen) Zulässigkeit einer Speicherung durch die Provider für eigene betriebliche Zwecke mit einer Speicherverpflichtung durch Einführung einer Vorratsdatenspeicherung vermengt bzw. verwechselt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Würde man im Wege einer Neuregelung der Vorratsdatenspeich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. September 2011 auf http://www.internet-law.de/.
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