Der Streit der “Fischer Dübel”:Verunglimpfung von Angehörigen im Internet weiterhin unzulässig

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hatte am 24. Mai 2007 mündlich verhandelt in dem von Vater und Bruder betriebenen Rechtsstreit gegen die im hiesigen Gerichtsbezirk wohnende Tochter/Schwester, die verschiedene ehrenrührige Behauptungen und Äußerungen über die Kläger im Internet eingestellt hatte. Das Verfahren wurde von Teilen der Presse wiederum mit Interesse verfolgt.

Nach dem heute (5. Juli 2007) verkündeten - nicht rechtskräftigen - Urteil der 6. Zivilkammer hat es die Tochter unverändert zu unterlassen, im einzelnen bestimmte Tatsachenbehauptungen und beleidigende Äußerungen (wie etwa die Bezeichnung ihres Vaters und Bruders als „Haie“) zu tätigen und im Internet einzustellen oder sie als konkret bezeichnete Tiere darzustellen.

Hinsichtlich mehrerer bestimmter Tatsachenbehauptungen wurde ein berechtigtes Interesse der Tochter an der Verbreitung verneint. Es fehle auch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da es sich um bereits längere Zeit zurückliegende innerfamiliäre Vorgänge handele. Im Übrigen sah die Kammer unzulässige Beleidigungen, bei denen die Herabwürdigung des Vaters und des Bruders ohne eine Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stehe.

Die Kammer bestätigte damit ihre Rechtsauffassung, die sie schon im August 2006 in einem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hatte. Bereits nach der damaligen Entscheidung hatte die Tochter die beanstandeten Tatsachenbehauptungen und Äußerungen von ihrer Homepage entfernt.

In der Entscheidung geht es um die Familie Fischer, bzw. um den Erfinder der Fischer Dübel, Herrn Artur Fischer und seine Tochter. Die Hintergründe zum Urteil kann man einem Bericht des Focus entnehmen.

Die Entscheidung im Volltext

Quelle: Pressemitteilung des LG Heilbronn vom 05.07.2007

Berichtet im Internetrecht durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen,Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Erschienen 6. Juli 2007 auf http://www.recht-blog.com.

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Kommentare zu "Der Streit der “Fischer Dübel”:Verunglimpfung von Angehörigen im Internet weiterhin unzulässig":

20. Juli 2007 von Bernd Arndt — Sobald sich die Herren Prof. Artur Fischer u. sein Sohn, Klaus Fischer, selbst aus der schützenden Privatspäre herausbegeben, was der Fall ist, sind sie als Personen des öffentlichen Lebens einzustufen und es gelten andere Maßstäbe zur Bildung der öffentlichen Meinung bzw. der Kritik. Demnach müssen sie sich eine Karikatur gefallen lassen, zudem wohl diese keine Gesichter haben soll. Der Tochter muss es erlaubt sein, den Ablauf dieser Beurkundung aus ihrer Sicht darzustellen zu dürfen. Wenn ein hörbehinderter Mensch, ohne einen Rechtsanwalt einen folgenschweren Vertrag unterschreibt, ist es sittenwidrig und der Vertrag sollte angefochten werden. Nach dem med. Gutachten auf der Website fischerfratze, ist es unmöglich, dass der Notar die Hörbehinderung nicht feststellte.
1. Juni 2008 von Kurt Lorenz — Ob nun innerfamilieär oder nicht.
Die Frau Fischer-Weber darf doch auch dann sicherlich ihre Meinung sagen, dass spielt doch keine Rolle.
Zumal der Herr Artur Fischer eine Person der Zeitgeschichte ist.
Bis dato gibt es wohl auch keinen Beweis, dass sie über den Erb- u. Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgeklärt wurde. Oder doch?
Alleine die Tatsache, dass sie keinen Rechtsbeistand hatte und die hochgradige Hörbehinderung der Frau, lassen keinen Zweifel an die Aussagen der Frau Fischer-Weber.
Der Erbvertrag bzw. die Beurkundung sind juristisch anfechtbar und nichtig.
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