Der Steuerberater und die Mandantengelder

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und unterschlagen hatte. In seinem urteil befasst sich der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz mit Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem Steuerberatungsgesetz:

Unterschlagung oder Veruntreuung von Mandantengeld stellt einen schweren Pflichtenverstoß des Steuerberaters dar, so das Oberlandesgericht Koblenz, der über die strafrechtliche Verurteilung hinaus regelmäßig auch eine berufsrechtliche Ahndung erfordert. Die Entscheidung, welche berufsgerichtliche Maßnahme gegen den Berufsangehörigen zu verhängen ist, ist aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu treffen.

Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme kommt nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich ist. Die Gesamtabwägung muss zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht. Hat der Steuerberater zum wiederholten Mal und ungeachtet einer strafrechtlichen Vorverurteilung und berufsrechtlichen Ahndung Mandantengeld veruntreut oder unterschlagen, ist die Ausschließung aus dem Beruf grundsätzlich gerechtfertigt. Über die zeitliche Befristung eines Berufsverbots hinaus ist eine Beschränkung des Verbots auf einzelne Hilfeleistungen in Steuersachen oder Berufsausübungsformen nicht möglich.

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz lag der Fall eines seit mehr als 25 Jahren zugelassenen Steuerberaters zugrunde. Nachdem seine gut eingeführte Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn. Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000 DM fest.

Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast 7.000,- Euro zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz den Steuerbera…

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Themen: Steuerberater , Steuerberaterbestellung , Berufsverbot

Erschienen 11. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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