Der Steuerberater und die Klagefrist

Ein Steuerberater muss seinen Mandanten an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er die Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht sofort an seinen Mandanten weiterleitet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch die Klage zu spät erhoben, ist eine Wiedereinsetzung wegen des seinem Mandanten zuzurechnenden Verschuldens des Steuerberaters nicht möglich.

In einem jetzt vom Finanzgericht Köln entschiedenen Rechtsstreit hatte das Finanzamt die Einspruchsentscheidung dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater des Klägers zugeschickt. Dieser hatte die Entscheidung dem Kläger erst zwei Wochen später übersandt und dabei auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.

Das Finanzgericht Köln lehnte mit seinem Urteil den Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorigen Stand ab, da den Steuerberater am Versäumen der Klagefrist ein Verschulden treffe. Ein Steuerberater dürfe sich bei verzögerter Weiterleitung der Einspruchsentscheidung nicht darauf beschränken, auf die Klagefrist hinzuweisen. Er müsse sich vielmehr aktiv um die Einhaltung der Klagefrist bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Kläger zuzurechnen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 12 K 3102/09

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Themen: Wiedereinsetzung , Steuerberater , Klagefrist , Steuerberaterhaftung , Finanzprozess
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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