AG München: DELETE COMPLETE-ly
Jus@Publicum | 26. April 2011 — Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 31.3.10, AZ 161 C 15642/09 genügt es für den keine Lizenzgebühren zahlende…
Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders her übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Bei einem Verstoß ist darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt wird.
Gebraucht jemand einen Stadtplan auf seiner Homepage ohne Lizenzgebühren zu bezahlen, reicht es nicht, wenn er den direkten Link zu seiner Homepage löscht, die Karte aber noch auf seinem Server hinterlegt ist. Kann, z.B. durch eine Suchmaschine, ein Dritter die Karte finden, verletzt der Homepagebetreiber weiterhin das Urheberrecht desjenigen, der die Karte erstellt hat und schuldet Schadenersatz.
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall veröffentlichte die spätere Klägerin im Internet Kartographien verschiedener Städte, darunter auch München, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.
Bereits 2005 stellte ein Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt.
Jahre später bemerkte die Nutzungsberechtigte an den Karten, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 €. Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin jedoch Recht: Der Beklagte habe durch das Hin…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
Jus@Publicum | 26. April 2011 — Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 31.3.10, AZ 161 C 15642/09 genügt es für den keine Lizenzgebühren zahlende…
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