Jörg Tauss, Unschuldsvermutung und öffentliche “Hinrichtung”
Rechtsanwalt Achim Flauaus | 10. März 2009 — In Bund und Ländern bestehen einheitlich die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), die “vornehmlich für den…
Ein Oberstaatsanwalt steckt der BILD-Zeitung, dass er gegen den Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss Anklage erheben wird. Die Empörung hierüber ist groß, denn dem Beschuldigten, der Kinderpornos besessen haben soll, ist noch keine abschließende Stellungnahme im Ermittlungsverfahren ermöglicht worden. Sein Anwalt spricht von “sozialer Exekution”, berichtet Spiegel online.
Die Zusammenarbeit des Staatsanwalts mit Presse und Rundfunk ist kein rechtsfreier Raum. Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren regeln sie in Ziffer 23 detailliert. Die Unterrichtung der Presse setzt stets eine Einzelfallprüfung voraus, ob Persönlichkeitsrechte des Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit überwiegen:
“Eine unnötige Bloßstellung der Person ist zu vermeiden. … Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden.”
Schon hier hätte der Herr Staatsanwalt wohl eine andere Entscheidung treffen müssen. Es hätte ihm nämlich klar sein können, welchen Wirbel seine Ankündigung verursachen wird, auch, mit welchem Zungenschlag. Dies gilt umso mehr, als ja schon die Durchsuchungen bei Tauss von zahlreichen PR-Stunts der Staatsanwaltschaft begleitet waren.
Aber mit der Einzelfallprüfung ist es nicht getan. Für die Sache mit der Anklage findet sich sogar eine explizite Vorschrift:
Über die Ank…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juli 2009 auf http://www.lawblog.de.
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