Medienkonzentration: Springer/ProSiebenSat.1 beschäftigt weiter die Gerichte
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Die Auseinandersetzung um die medienrechtliche Zulässigkeit der seinerzeit geplanten, dann aber aufgrund der erhobenen Einwände wieder ad akta gelegten Übernahme der ProSiebenSat.1-Gruppe durch die Axel Springer AG geht in die nächste Runde. Nach dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht verkündeten Urteil muss die medienrechtliche Unbedenklichkeit der Übernahme der privaten Fernsehsender durch die Axel Springer AG neu geprüft werden.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte sich heute mit der Frage zu befassen, ob die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien zu Recht die medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung für eine zunächst beabsichtigte, dann aber aufgegebene Übernahme von privaten Fernsehsendern durch die Axel Springer AG verweigert hat.
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag muss jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen durch die zuständige Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden. Eine solche Bestätigung darf nicht erteilt werden, wenn das Unternehmen durch die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht.
Die Axel Springer AG ist ein vor allem in den Bereichen Zeitungen, Zeitschriften, Radio und TV sowie Online-Diensten europaweit agierendes Medienunternehmen. Im August 2005 meldete sie gemeinsam mit den Fernsehveranstaltern SAT.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live bei der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine geplante mittelbare Beteiligungsveränderung an und beantragte, deren medienrechtliche Unbedenklichkeit zu bestätigen. Sie beabsichtigte, sämtliche von einer Holding gehaltenen Anteile an ProSiebenSAT.1 zu übernehmen und für die im Streubesitz befindlichen stimmrechtslosen Vorzugsaktien ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben. Die KEK fasste am 10. Januar 2006 den Beschluss, die geplanten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen nicht als unbedenklich zu bestätigen. Nachdem das Bundeskartellamt den Zusammenschluss aus kartellrechtlichen Gründen untersagt hatte, gab die Klägerin ihre Pläne zur Übernahme der Beteiligungen im März 2006 auf.
Die Klage der Axel Spr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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