Kündigung wegen Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet?
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Wenn man so liest, was Menschen in den verschiedenen Social Communities oder auf eigenen Homepages so über andere Menschen schreiben, kann man zum Teil nur mit dem Kopf schütteln. Noch interessanter wird das Ganze, wenn nicht über den Nachbarn gelästert wird oder über den Typen aus dem Fitnessstudio, sondern der Betroffene der eigene Chef ist.
Interessant ist dass zumeist auch für den Chef, weil er so eine Menge über die eigenen Angestellten erfahren kann. Weniger interessant als unerquicklich wird es dann, wenn die Mitteilung zum Beispiel an der Pinwand bei Facebook etwas gröber ausfällt und dem Arbeitgeber zum Beispiel vorgeworfen wird “Sklavenarbeit” zu verlangen. Nun stellt sich – neben den möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, für die aber der Kollege Lauer zuständig ist – die Frage, ob der Arbeitgeber hier eventuell einen Anspruch auf Unterlassung hat.
Mit diesem Fall musste sich im vergangenen Jahr das OLG Dresden auseinandersetzen. In dem Urteil vom 08.09.2011 – Az. 4 U 459/11 – kamen die sächsischen Richter zu dem Ergebnis, dass ein solcher Anspruch in diesem konkreten Falle nicht besteht.
Die BegründungDas Gericht erkannte durchaus an, dass die Äußerung
Aus unserer Sicht grenzt das an Sklavenarbeit
geeignet sei, die (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechte des Arbeitgebers und auch sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen können. Dies insbesondere deshalb, weil diese Äußerungen durchaus geeignet seien, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und im Zweifel sogar einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen.
Allerdings seien die Äußerungen hier von der Meinungsfreiheit des Schreibenden gedeckt. Es werde insbesondere durch die Belegung der Gesamtumstände der Arbeitsbedingungen und der gleichzeitigen hochemotionalen Schreibweise deutlich, dass hier eine Bewertung der Gesamtumstände vorgenommen werden solle.
Wie immer, wenn sich zwei Grundrechte gegenüberstehen, muss eine Abwägung der Interessen gegeneinander vorgenommen werden. Hierzu führte das Gericht aus:
Wenn sich – wie hier – wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Januar 2012 auf http://www.breuning-winkler.de.
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