Der Selbstmord der Ex als Totschlag durch Unterlassen
Der Bundesgerichtshofs hat die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Trier verworfen, in dem das den Angeklagten wegen Totschlags durch zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz und
kannte sich mit Dosierung und Wirkung dieses Mittels gut aus. Mit der später getöteten 20jährigen hatte er über längere Zeit eine intime Beziehung, verlobte sich dann aber
mit einer anderen Frau. Etwa eine Woche vor der Tat reiste er nach Trier, wo er die nächsten Tage mit der Geschädigten in deren
Zimmer verbrachte. Am Tatabend erklärte er der Geschädigten, die ihn als ihre “große Liebe” betrachtete und von ihm emotional
abhängig war, dass er die frühere Beziehung definitiv nicht fortsetzen wolle. Zuvor hatte er eine Flasche mit etwa 500 ml des
Drogenersatzmittels GBL auf den Tisch gestellt. Die Geschädigte hatte selbst keine Erfahrung mit der Substanz; der Angeklagte hatte
ihr früher mitgeteilt, diese sei gefährlich. Nach der Mitteilung des Angeklagten nahm die Geschädigte, die sich in verzweifelter
Stimmung befand, aufgrund eines spontanen Entschlusses eine Menge von ca. 15 bis 25 ml GBL zu sich; die potentiell letale Dosis lag
bei ca. 7 ml. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt am Computer saß, nahm die Handlung der Geschädigten wahr und erkannte die
Gefährlichkeit der Lage. Er veranlasste die Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf bewusstlos. Der
Angeklagte unterließ weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte sich in einem akut lebensbedrohlichen
Zustand befand. Er führte längere Zeit Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaßnahmen sowie zu Todesanzeichen durch. Schließlich
verließ er die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten, die das Leben der Geschädigten hätten retten können. Fragen einer Bekannten
nach dem Befinden ihrer Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. Den Tod der Geschädigten nahm er billigend
in Kauf.
Das Landgericht Trier hat angenommen, der Angeklagte sei wegen vorangegangenen pflichtwidrigen Handelns durch das Überlassen des
gefährlichen Mittels und der aus Verzweiflung erfolgten Spontanhandlung der Geschädigten spätestens mit Eintritt von deren
Bewusstlosigkeit zu einer Rettungshandlung verp…
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