Der “Selbstbedienungstankstellenfall” im Zivilrecht
Beim Stichwort „Selbstbedienungstankstelle“ denken die meisten sofort an einen Fall aus dem Strafrecht. Doch auch beim
Strafrechtsfall muss man die zivilrechte Konstellation des Eigentumübergangs an dem Kraftstoff ansprechen. Nun landete einmal ein
Fall vor dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4.5.2011 – VIII ZR 171/10), in der er insbesondere um die Frage
ging, ob eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er
ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.
SachverhaltB tankte am 7. März 2008 an der von der K geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von
10,01 €. (Warum er versucht hat, einen runden Zahlbetrag zu erreichen, obwohl er diesen sowieso nicht bezahlen wollte, weiß man
nicht.) An der bezahlte er lediglich einen Schokoriegel
und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. K schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden
war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des B ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die
Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der K hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des B blieb ohne Erfolg.
Entscheidung des BGHDer BGH hat entschieden, dass der K die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs.
1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen.
Zustandekommen des Kaufvertrags mit Entnahme des KraftstoffsDer BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an
einer Selbstbedienungstankstelle ein
über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Die Zahlung des Kaufpreises ist also sofort fällig, vgl. § 271
BGB. B kam jedoch seiner Zahlungspflicht nicht nach.
Mahnungserfordernis hier (-)Der Senat hat weiter entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der
Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es
ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss.
Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald
der Ku…
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