Der Schwindel mit der erbrachten Gegenleistung

Alle Jahre wieder kommt – völlig überraschend – zum 31.12. die Verjährung. Das kann durchaus in Stress ausarten.

Den Stress der ablaufenden Termine kann man durch den Einsatz von Technik und guter Organisation ggf. über Mahnbescheide begrenzen. Wir nutzen hierfür z.B. RAmicro und das online gestützte Mahnverfahren über EGVP und sind damit sehr zufrieden.

Wie sich aber aus einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) ergibt, ist mit Technik und Organisation nicht alles lösbar, wenn der Sachverhalt nicht passt.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger kurz vor Ablauf der Verjährung einen Mahnbescheid beantragt, weil hierdurch nach § 204 Ziffer 3 BGB und § 167 ZPO die Verjährung im Regelfall gehemmt wird.

Voraussetzung dafür, dass eine Forderung per Mahnbescheid erhoben werden darf ist nach § 690 ZPO u.a., dass

der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist

Dies war hier nicht der Fall. Trotzdem füllte der Gläubiger dies im Mahnbescheidsantrag aus, weil sonst der die Verjährung hemmende Mahnbescheid nicht erlassen worden wäre. Die Alternative wäre gewesen, die Klage im Hauptsacheverfahren – ggf. ausführlich – zu begründen. Offenbar konnte oder wollte der Gläubiger dies vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht.

Das Urteil

Der BGH führt in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 157/11, nun aus, dass ein Kläger, der in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht gehe, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, treuwidrig eine formale Rechtsposition ausnutze, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids berufe.

Dementsprechend hat der BGH hier die Einrede der Verjährung seitens des Schuldners zugelassen und die Klage abgewiesen.

Fazit

Daraus kann man zweierlei le…

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Themen: Bgh , Bgb , Zpo , Rechtsmissbrauch , Voraussetzung , Schwindel , Verjährung , Mahnbescheid , Gegenleistung , § 167 Zpo , § 204 Bgb , Viii ZR 157/11 , § 690 Zpo
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 17. Februar 2012 auf http://www.breuning-winkler.de.

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