Der Schutz eines Werbeslogans bei einer wettbewerbsrechtlichen Eigenart

Mit einem guten Werbeslogan kann man es erreichen, dass man bei der Vielzahl der Angebote aus der Masse hervortritt. Dabei eignet sich nicht jeder Slogan. Vielmehr sollte dieser im Hinblick auf die Einprägsamkeit kurz und prägnant sein. Hat man einen solchen Slogan in den Markt eingeführt, fragt es sich, ob eine Möglichkeit gegen die Nutzung des Slogans von anderen besteht. Dabei soll hier nicht auf einen möglichen Schutz im Sinne des Urheber- oder Markenrechts eingegangen werden, sondern vielmehr auf den aus dem Wettbewerbsrecht stammenden Leistungsschutz. Mit diesem beschäftigt sich der nachfolgende Fall.

1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich jetzt damit zu beschäftigen: Die spätere Antragstellerin vertrieb seit Jahrzehnten ein Nahrungsergänzungsmittel unter einer bestimmten Bezeichnung. Auf den jeweiligen Produktverpackungen war zumindest seit 1988 der Satz „Schönheit von innen“ angebracht. Zudem war die spätere Antragstellerin Inhaberin einer Wort-/Bildmarke, in der auch dieser Satz vorkam. Dieser späteren Antragstellerin kam nun zur Kenntnis, dass die spätere Antragsgegnerin ein Nahrungsergänzungsmittel unter der Bezeichnung „Schönheit von innen“ vertrieb. Da die spätere Antragstellerin in der Verwendung des Slogans einen Verstoß gegen das Nachahmungsverbot sowie eine Irreführung sah, beantragte diese unter anderem den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Allerdings wies das Landgericht den Antrag mit der Begründung ab, die Bekanntheit des Slogans sei nicht vorgetragen worden. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

2. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 03.08.2011 unter dem Aktenzeichen 6 W 54/11 der Beschwerde abgeholfen und die begehrte Verfügung erlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass durch die Verwendung des Slogans eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des mit dem Produkt der Antragstellerin verbundenen Slogans bestehe. Dem Satz komme nach Ansicht des Gerichts zunächst einmal eine wettbewerbsrechtliche Eigenart zu. Eine wettbewerbliche Eigenart sei dann gegeben, wenn die Ausgestaltung eines Erzeugnisses geeignet sei, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen oder besondere Gütevorstellungen zu erwecken. Dementsprechend könne einem originellen, gleichzeitig einprägsamen und aussagekräftigen Werbeslogan diese Eigenart zukommen. Diese Anforderungen erfülle der vorliegende Slogan. Dieser Slogan sei auch bekannt, wie sich unter anderem aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Dementsprechend sei die Verwendung des Slogans als Produktbezeichnung für die von der Antragstellerin angebotene Ware eine Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen, die der Verkehr mit dem Produkt der Antragstellerin verbindet. Da dieser Slogan von der Antragstellerin seit Jahrzehnten verwendet werde, mache sich die Antragsgegnerin diese Tradition in unlauterer Weise zu Nu…

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Themen: Abmahnung , Frankfurt , Unterlassung , Landgericht , Marketing , Beschwerde , Slogan , Slogans , Mitbewerber , Übernahme , Eingriff , Unterscheidungskraft , Unlauterkeit , Sinn
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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