Die Gläubigerversammlung und die Aufhebung der Eigenverwaltung
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Der Schuldner will Restschuldbefreiung und seine Insolvenz selbst verwalten. Das Gesetz sieht vor, dass das Gericht die Eigenverwaltung (§ 270 InsO) anordnen kann. Allerdings kann der Schuldner keine Eigenverwaltung erzwingen. Und genau dies hatte er vor.
Das sollte so funktionieren:
Der Schuldner stellt Insolvenzantrag und den Antrag auf Restschuldbefreiung. Einen Stundungsantrag nach § 4a InsO hat der Schuldner nicht gestellt.
Das Gericht hat nach Überprüfung des Insolvenzgrundes und der voraussichtlichen Masse den Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiese. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Schuldners. Dieser will erreichen, dass das Verfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet wird. Die hierfür notwendigen Mittel würden von Dritter Seite nach Anordnung der Eigenverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Die Verfahrenskosten seien bei Eigenverwaltung geringer.
Eine Überprüfung der Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Antrag auf Eigenverwaltung abzuweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Fasst das Insolvenzgericht mehrere Maßnahmen in einem einheitlichen Beschluss zusammen, die teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, erweitert dies die Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der einzelnen Maßnahme nicht (HK-InsO/Kirchhof, aaO § 6 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 8; AG Köln ZIP 2005, 1975; Prütting, NZI 2000, S. 145, 147). Die - unanfechtbare - Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt gleichzeitig mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird dadurch aber nicht Teil dieser Entscheidung (Graf-Schlicker, InsO § 270 Rn. 23; vgl. auch BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357 zum Verhältnis Eröffnungsbe-schluss - Bestellung des Insolvenzverwalters). Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof deshalb entschieden, dass die Ablehnung der Anordnung der Eigenverwaltung nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss angefochten werden kann (IX ZB 10/05, z.V.b.). Für die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Insolvenzantrags wegen Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) kann nichts anderes gelten. Auch bei der Abweisung des Insolvenzantrags einerseits, der Abweisung des Antrags auf Eigenverwaltung andererseits handelt es sich um gesonderte Entscheidungen, die der äußeren Form nach in einem Beschluss zusammengefasst werden können.
BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007, IX ZB 85/05
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