Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz

Mit der Frage des rechtlichen Gehörs für einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung eingereichten Schriftsatz hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu befassen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 103 Abs. 1 GG auch dann verletzt, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz übersieht. Ob der Spruchkörper selbst Kenntnis von dem Schriftsatz erlangt hat, ist dabei unerheblich. Vielmehr ist das Gericht insgesamt dafür verantwortlich, dass dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen wird. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen angesichts der Entfernung zwischen dem Gerichtssitz in Halle und dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten in Leipzig offenkundig vorbereiteten Schriftsatz per Fax eingereicht. Dieser Schriftsatz war lediglich mit „Eilt! Bitte sofort vorlegen!“ überschrieben. Es war in keiner Weise kenntlich gemacht, dass der Rechtsstreit gerade verhandelt worden war und sich die Kammer möglicherweise noch in einer weiteren Verhandlung bzw. noch in der Beratung befand. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze dürften auf eine solche Konstellation nicht anwendbar sein, entschied das Bundesarbeitsgericht. Es erscheint zweifelhaft, ob Gerichte organisatorische Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Anwälte ohne erkennbaren Anlass im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung durch Übermittlung von Schriftsätzen noch versuchen, Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Kammer zu nehmen, statt die dafür an sich gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung zu nutzen, oder sogar versuchen, durch ein derartiges Vorgehen Revisionsgründe bzw. Revisionszulassungsgründe zu schaffen.

Jedenfalls kann der Kläger einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen. Er hat es versäumt, sich vor Gericht in der dafür gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Die auf unzureichende Kenntnisnahme des Parteivortrags gestützte Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dient jedoch nicht dazu, rechtliches Gehör zu ersetzen, das sich die Partei in zumutbarer Weise unter Nutzung ihrer prozessualen Möglichkeiten in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darum grundsätzlich nicht vor, wenn die Pa…

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Themen: Rechtliches Gehör , Bundesarbeitsgericht , GG , Leipzig

Erschienen 17. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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