Der Schlaf eines Streifenpolizisten

Der Schlaf eines Bundespolizisten im Streifendienst verletzt die Kernpflicht eines Kontroll-/ Streifenbeamten und rechtfertigt einen disziplinarischen Verweis. Mit dieser Begründung hat jetzt die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, die für alle Disziplinarverfahren von Bundesbeamten mit Dienstsitz im Land Hessen zuständig ist, die Klage eines Polizeiobermeisters der Bundespolizei abgewiesen, mit der er sich gegen einen als disziplinarische Maßnahme ausgesprochenen Verweis wendete.

Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger am Abend des 16. auf den 17. September 2008 mit einem Kollegen im Schichtdienst am Flughafen Frankfurt am Main. Sein Streifenauftrag bestand in der Überwachung abgestellter amerikanischer Luftfahrzeuge auf bestimmten Positionen.

Anlässlich einer Kontrolle durch Vorgesetzte wurde gegen 04.00 Uhr am Morgen des 17. September 2008 festgestellt, dass sowohl er als auch sein Kollege in ihrem Fahrzeug eingeschlafen waren. Die Vorgesetzten näherten sich dem unbeleuchtet auf einer Vorfeldposition stehenden Fahrzeug unbemerkt, brachten ihr eigenes Kontrollfahrzeug direkt neben dem Dienstfahrzeug des Klägers zum Halten, öffneten ihre eigene Beifahrertür und wurden erst nach dem Öffnen der Beifahrertür des Streifenfahrzeugs bemerkt.

Die Einlassung des Klägers, er habe die Augen aus Konzentrationsgründen geschlossen gehalten, bewertete das Gericht angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung. Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht, wie der Kläger seinen Streifenauftrag erfüllen könne, wenn er weder auf das Nähern des Kontrollfahrzeugs noch auf das Öffnen von dessen Beifahrertür Reaktionen zeige.

Das Gericht wertete das Schlafen während des Streifenauftrags als Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf, als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und als Verstoß gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien. Der Kläger habe als Bundespolizist um den Inhalt und Umfang seines Streifenauftrags und dem Verbot des Einschlafens während des Dienstes gewusst. Er habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, da er keine Maßnahmen zur Verhinderung des Schlafzustandes etwa durch Verlassen des Fahrzeugs und Fortsetzung des Streifenauftrags zu Fuß oder der Meldung seines Zustandes bei der Einsatzleitung getroffen habe. Insgesamt handele es sich bei dem Einschlafen während eines Streifenauftrages nicht um eine bloße Bagatellverfehlung oder einen Ordnungsverstoß, der zu keiner Beeinträchtigung des Ansehens und Vertrauens in die Bundespolizei führe. Vielmehr handele es sich gerade bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Streifenauftrages um eine der Kernpflichten eines Kontroll- oder Streifenbeamten.

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Themen: Wiesbaden , Kollegen , Bundespolizei , Disziplinarverfahren
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 16. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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