Der Satz des Tages

…stammt aus einer Pressemitteilung zur heutigen, noch nicht im Volltext publizierten, Entscheidung des BGH zur Störerhaftung von Betreibern offener WLANs (Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens):

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100…

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Themen: Wirtschaft , Rechtliches
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 12. Mai 2010 auf http://obiterdictum.wordpress.com/.

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