Der Sarrazene und das Arbeitsrecht - wie Thilo Sarrazin auch noch das Rechtssystem revolutioniert

Es ist schon erstaunlich: Während mindestens die Hälfte der Republik Thilo Sarrazin vorwirft, Unsinn zu schreiben, schreibt ein Teil der anderen Hälfte selbst kräftig Unsinn, wenn es um die Frage geht, ob man den Mann aus der Bundesbank werfen kann.

Richtig gemacht hat es natürlich Markus Stoffels, der im Beck-Blog die Debatte eröffnete, indem er darauf hinwies, das sei zwar kein Arbeitsrechtsfall, aber einige bewährte arbeitsrechtliche Grundsätze könne man da schon anwenden. Mag sein. In der Folge wurde dann fast jeder namhafte Verfassungsrechtler und fast jeder begabte Arbeitsrechtler zum selben Thema befragt, einschließlich der Spekulationen im Focus, Sarrazin könnte vor die Arbeitsgerichte ziehen, wenn Herr Wulff ihn entlässt (dass das nichts wird, merkt man . Wir beobachten zwei Positionen:

Die erste wird eher von den Verfassungsrechtlern eingenommen. Die finden, dass der Bundespräsident sich unmöglich gemacht habe; denn er habe schließlich Sarrazin eindeutig verurteilt und sei jetzt nicht mehr “unbefangen”, wenn er über die Abberufung entscheide. Ob daraus auch folgt, dass Herr Wulff ihn nicht entlassen darf (darum geht es ja), bleibt unbeantwortet. Die Arbeitsrechtler kommen, wenn sie zu den Skeptikern des Vorgangs gehören, aus einer anderen Ecke und meinen, der Mann genieße eben Meinungsfreiheit und die Entlassung werde “schwierig”. So ist das eben manchmal mit Entlassungen.

Die Zweitmeinung sieht das ganz anders und weist auf die Beschädigung der Institution Bundesbank hin. Teilweise wird auch davon gesprochen, dass Sarrazin den Betriebsfrieden störe (dazu ist dem Kollegen Dr. Fuchs etwas Passendes eingefallen). Jedenfalls sei er untragbar, irgendwo haben wir auch von einer “Druckkündigung” gelesen.

Eigentlich wollten wir nichts zum Thema Sarrazin schreiben, weil es einfach nichts Arbeitsrechtliches in sich trägt. Aber nachdem die Öffentlichkeit das anders sieht - es hat seinen Reiz!

Problem 1: Wer entlässt wen?

Wir haben in der öffentlichen Debatte gelernt, dass Herr Wulf als Bundespräsident für die Entlassung des Herrn Sarrazin zuständig sei, weil das angeblich im Bundesbankgesetz so steht. Sicherheitshalber haben wir nachgesehen, das ist ja keine arbeitsrechtliche Vorschrift, deshalb kennen wir sie nicht so gut. Und ja: Der Server des BMJ ist noch nicht wegen der dauernden Abfragen zum BBankG zusammengebrochen, damit ist § 7 Abs. 3 BBankG zugänglich. Allerdings steht da nur, dass der Bundespräsident das Vorstandsmitglied berufe, nicht, dass er es auch abberufen darf. Erstaunlich, wie schnell man auf Probleme stößt. Natürlich haben sich schon schlauere Zeitgenossen diesen Gedanken gemacht, so etwa Ladeur in der Legal Tribune. Mit einem noch weitergehenden Ergebnis übrigens. Der Gesetzgeber hat das nicht einfach vergessen (dann gäbe es eine Annexkompetenz), sondern wollte ausdrücklich das unabrufbare Mitglied. Übrigens: Vielfac…

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Themen: Kündigung , Bundesbank , Meinungsfreiheit , Abberufung , Kollegen , Fuchs , Thilo Sarrazin , Wulff , Alltag IM Arbeitsrecht , Bundespräsident , Bbankg
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 7. September 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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