Der Samstag ist nicht immer ein Werktag – jedenfalls im Mietrecht

Der BGH hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass der Samstag bei der Fristberechnung zur Zahlung der Miete (nach §556b I BGB fällig zum dritten Tag des jeweiligen Berechnungszeitraums) nicht als Werktag gezählt wird. Dabei geht es nicht um den Fall, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt (dann ohnehin Fristverschiebung auf den folgenden Montag, §193 I BGB, Palandt, §556b, Rn.4). Vielmehr geht es um folgendes:

Der erste des Monats ist ein Freitag Wenn man den Samstag nun als Werktag berücksichtigt, kommt man zum Montag als Fristende (Freitag, Samstag, Montag) Wenn man den Samstag nicht als Werktag berücksichtigt, landet man beim Dienstag (Freitag, Montag, Dienstag)

Der BGH hat nun entschieden, dass der Variante 3 zu folgen ist – was keineswegs klar war. Im Palandt liest man in der aktuellen Ausgabe dazu nur: “Ein Sonnabend ist Werktag (BGH NJW 05, 2154; strittig)”. Das hier herangeführte Urteil ist BGH (VIII ZR 206/04), behandelte aber nicht die Dreitagesfrist bei der Mietzahlung, sondern die Dreitagesfrist bei der Aussprache der Kündigung. Hier wird seitens des BGH nun richtigerweise darauf verwiesen, dass das damalige Urteil in der vorliegenden Konstellation nicht weiterhilft:

Eine Kündigung kann selber eingeworfen werden oder auch mit der Post problemlos an einem Samstag zugestellt werden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, den Samstag bei der Kündigung im Rahmen des §57… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bgh , Dab , Fristen , Samstag , Werktag

Erschienen 14. Juli 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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