Der Sachverständige (k)ein ungeeignetes Beweismittel
Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren
räuberischen Erpressung frei gesprochen. Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte, und zwar mit der Verfahrensrüge. Die StA
hatte gerügt, dass die Strafkammer einen von ihr gestellten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Die StA hatte beantragt, ein
anthropologisches Gutachten zu der Frage einzuholen, dass “es sich bei den zur Tatzeit mittels einer Überwachungskamera im
Verkaufsraum der Tankstelle aufgezeichneten männlichen Personen um die Angeklagten handele“. Das LG hat den Antrag mit der Begründung
abgelehnt, es handele sich um ein “ungeeignetes Beweismittel” im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, weil es nicht möglich sei, dem
Sachverständigen neben dem aus den Aufzeichnungen der Überwachungskamera stammenden “Videomaterial” das für die Begutachtung
erforderliche “Vergleichsmaterial” zu verschaffen. Entsprechendes Material könne nur mittels eines Nachstellens der Tat unter
Mitwirkung der Angeklagten gewonnen werden. Dazu seien diese nicht bereit.
Der BGH hat diese Ablehnung im BGH, Urt. v. 01.12.2011 – 3 StR 284/11 - als rechtsfehlerhaft beanstandet:
“2. Diese Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrags nicht; sie ist mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar. a) Ein
Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses
nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen lässt
und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR
45/97, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; Beschluss vom 15. März 2007 – 4 StR 66/07, NStZ 2007, 476, 477; Beschluss vom
7. August 2008 – 3 StR 274/08, NStZ 2009, 48 f.). Wird eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt, kommt dies in Betracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren
er für sein Gutachten bedarf. Umgekehrt ist ein nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er absehbar aus den
Anknüpfungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag. Als Beweismittel eignet er sich vielmehr schon dann,
wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrschei…
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